Auszug

Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB

Aberratio ictusVerletzungsobjektAngriffsobjekt

1.
Verstehen

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Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB

Aberratio ictus (dt.Abirrung/Fehlgehen des Schlages“): Vorsatz auf bestimmtes, individualisiertes Angriffsobjekt gerichtet, aber wegen unvorhergesehenem Kausalverlauf anderes Verletzungsobjekt getroffen; z.B. Beleidigung auf Anrufbeantworter wird von anderer Person abgehört

  • Gleichwertigkeitstheorie: Fehlgehen im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren, deshalb vorsätzlich vollendetes Delikt, wenn Gleichwertigkeit der Rechtsgüter
    • Gerade nicht Person getroffen, auf die sich Vorsatz konkretisierte
    • h.M., Konkretisierungstheorie: Kein Vorsatz hinsichtlich Verletzungsobjekt (Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB), aber hinsichtlich Angriffsobjekt
    • Fahrlässigkeitsdelikt ggü. Verletzungsobjekt
    • Versuchtes Delikt ggü. Angriffsobjekt
  • Im Assessorexamen tendenziell nie einschlägig

2.
Wiederholen

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Frage

Wie verhält es sich, wenn der Täter versehentlich sein Ziel verfehlt und jemand oder etwas anderes trifft?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

T gibt M klare Anweisungen, eine bestimmte Person zu töten, die er ihm genau beschreibt. M verwechselt das Opfer versehentlich trotzdem und tötet eine andere Person. Welche Aussagen sind zutreffend?

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Frage 2

T schießt mit einer Steinschleuder auf B, um ihn zu verletzen, verfehlt aber sein Ziel und trifft stattdessen O, der zufällig in der Nähe steht. Wie hat sich T strafbar gemacht?

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Frage 3

T gibt M klare Anweisungen, eine bestimmte Person zu töten, die er ihm genau beschreibt. M verwechselt das Opfer versehentlich trotzdem und tötet eine andere Person. Welche Aussagen sind zutreffend?

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