Auszug

Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB

VersuchsdeliktVersuchtes DeliktVersuchTatentschlussUnmittelbares AnsetzenTatgeneigtheit

1.
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Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB

Tatbestand beim Versuchsdelikt

  • Beim Versuch wird die Prüfungsreihenfolge im Tatbestand umgedreht: Der subjektive Tatbestand (Tatentschluss) wird vor dem objektiven Tatbestand (unmittelbares Ansetzen) geprüft
  1. Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
    • Unbedingter Handlungswille: Auch wenn Bedingungen auf die Täter keinen Einfluss (z.B. „Ich töte sie, wenn sie nicht zu mir zurückkommt“)
      • Lediglich Tatgeneigtheit: Bedingter Handlungswille, wenn Täter Einfluss auf Bedingung hat
    1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale: Inkl. Kausalität und objektive Zurechnung
      • Beim Versuch werden die objektiven Tatbestandsmerkmale im subjektiven Tatbestand nach der Vorstellung des Täters geprüft; gefragt ist also nicht, ob die Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden (dann läge kein Versuchsdelikt, sondern ein vollendetes Delikt vor), sondern ob der Täter sie verwirklichen wollte
    2. Ggf. besondere subjektive Tatbestandsmerkmale: z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl; z.B. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
  2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB (objektiver Tatbestand): Subjektiv-objektive Theorie (g.h.M.) kombiniert Ansätze der Zwischenakts- und der Sphärentheorie mit der „Jetzt-geht’s-los-Formel“
    1. Subjektiv Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überwunden
    2. Objektiv (auf Grundlage des Tatplans) keine weiteren erheblichen Zwischenschritte oder zeitliche Zäsur zur Verwirklichung nötig, das Angriffsobjekt also bereits konkret gefährdet (fehlt insb., wenn nach Vorstellung des Täters Opfer sich noch nicht räumlich und zeitlich genähert hat, obwohl dies für Erfolg erforderlich)
      • Unproblematisch wenn bereits Teilverwirklichung: Wenn begonnen, Merkmale des objektiven Tatbestands zu verwirklichen
      • Beginn der Verwirklichung eines Regelbeispiels zumindest Indiz für unmittelbares Ansetzen (z.B. Einbrechen)

2.
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