Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Körperverletzung, § 223 I StGB
KörperverletzungKörperliche MisshandlungGesundheitsschädigung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Körperverletzung, § 223 I StGB
Körperverletzung, § 223 I StGB: Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit eines anderen Menschen
- Körperliche Misshandlung, § 223 I Alt. 1 StGB: Jede Substanzverletzung oder üble und unangemessene Behandlung, die körperliches Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
- Beispiel: z.B. Täter zieht dem Opfer grob an den Haaren
- Gesundheitsschädigung, § 223 I Alt. 2 StGB: Hervorrufung, Steigerung oder Aufrechterhaltung eines nicht unerheblich pathologischen Zustandes (auch vorübergehend); z.B. schon bei Schmerz über mehrere Minuten; z.B. nicht, wenn kurz in den „Schwitzkasten“ genommen
- Beispiel: z.B. Täter bricht Opfer den Arm
- Häufig beide Alternativen verwirklicht, da mit körperlicher Misshandlung oft eine Gesundheitsschädigung einhergeht
2.Wiederholen
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Frage
Was versteht man unter Körperverletzung? Welche Voraussetzungen hat sie?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
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Frage 1
T möchte O durch einen Stich ins Herz töten. Als die Messerspitze oberflächlich in die Haut des O ritzt und ein kleiner Blutstropfen austritt, packt T die Reue und sie läuft davon. Wie hat sich T strafbar gemacht?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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