- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Körperverletzung, § 223 I StGB
1.Verstehen
Körperverletzung, § 223 I StGB
Körperverletzung, § 223 I StGB: Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit eines anderen Menschen
Körperliche Misshandlung, § 223 I Alt. 1 StGB: Jede Substanzverletzung oder üble und unangemessene Behandlung, die körperliches Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
Beispiel: z.B. Täter schneidet Opfer die Haare ab (Substanzverletzung); z.B. Täter zieht dem Opfer grob an den Haaren (üble und unangemessene Behandlung)
Gesundheitsschädigung, § 223 I Alt. 2 StGB: Hervorrufung, Steigerung oder Aufrechterhaltung eines nicht unerheblich pathologischen Zustandes (auch vorübergehend); z.B. schon bei Schmerz über mehrere Minuten; z.B. nicht, wenn kurz in den „Schwitzkasten“ genommen
Beispiel: z.B. Täter bricht Opfer den Arm
Häufig beide Alternativen verwirklicht, da mit körperlicher Misshandlung oft eine Gesundheitsschädigung einhergeht
2.Wiederholen
Was versteht man unter Körperverletzung? Welche Voraussetzungen hat sie?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T möchte O durch einen Stich ins Herz töten. Als die Messerspitze oberflächlich in die Haut des O ritzt und ein kleiner Blutstropfen austritt, packt T die Reue und sie läuft davon. Wie hat sich T strafbar gemacht?
T möchte O durch einen Stich ins Herz töten. Als die Messerspitze in die Haut des O dringt, packt T die Reue und sie läuft davon. Wie hat sich T strafbar gemacht?
T gerät mit O in einen Streit. Um O zu demütigen, packt T den O fest an den Haaren und reißt ihn für einige Sekunden ruckartig hin und her. O empfindet dies als sehr schmerzhaft, erleidet jedoch keine bleibenden Verletzungen. Wie ist die Tat zu bewerten?
Chirurg A entfernt dem O den entzündeten Blinddarm nach allen Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis). O hat vor dem Eingriff wirksam in die Operation eingewilligt. Wie wird dieser Eingriff dogmatisch eingeordnet?
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