- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Einwilligung
1.Verstehen
Einwilligung
Einwilligung: Rechtfertigung durch Zustimmung, die Berechtigter vorab erteilt (freiwillig und ausreichend informiert)
- Tatbestandsausschließendes Einverständnis: Bei Delikten, bei denen Unfreiwilligkeit des Berechtigten Tatbestandsvoraussetzung ist (z.B. Hausfriedensbruch, Diebstahl, Vergewaltigung gem. § 177) lässt Einverständnis schon die Tatbestandsmäßigkeit entfallen
- Rechtsgrundlage der Einwilligung
- Vorausgesetzt in § 228 StGB
- Gewohnheitsrechtlich anerkannter, ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Legalitätsprinzip gilt nur für Straftatbestände, nicht Rechtfertigungsgründe)
2.Wiederholen
Was versteht man unter Einwilligung? Bedeutet es das gleiche wie Einverständnis?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
O möchte ein neues Tattoo und geht zu T, der Tätowierer ist. Während der Sitzung erklärt O plötzlich, er wolle doch kein Tattoo mehr. T vollendet das Tattoo trotzdem. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?
T möchte ein Experiment machen und bittet O, sich freiwillig in einen gefährlichen Test zu begeben. O stimmt zu, obwohl er über die Gefährlichkeit nicht vollständig informiert ist. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?
T schlägt O auf deren Bitte hin auf ihren Hintern, weil O als Masochistin Schmerzen verspüren möchte. Ist Ts Handlung nach § 228 StGB gerechtfertigt?
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