- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB
1.Verstehen
Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB
Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft Prüfungsschema
Besonderheiten nur im objektiven Tatbestand
Erfolg durch anderen: Nicht eigenhändig Tatbestand verwirklicht
Tathandlung: Zurechnung gem. § 25 I Alt. 2 nach Verantwortungsprinzip
Formulierungsbeispiel Obersatz: „Fraglich ist, ob A sich das Verhalten von B nach § 25 I Alt. 2 StGB als eigenes zurechnen lassen muss“
Vordermann ist „Werkzeug“ ohne Tatherrschaft
Vordermann hat deliktischen Defekt / deliktisches Minus / deliktisches Defizit: Vordermann nicht strafbar z.B. aufgrund eines Irrtums; Handelt nicht tatbestandsmäßig (z.B. kein Vorsatz), nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft
„Täter hinter dem Täter“: In bestimmten Konstellationen auch bei volldeliktischem Handeln des Vordermanns mittelbare Täterschaft des Hintermanns angenommen
Hintermann hat Tatherrschaft: Kraft überlegenen Wissens oder Willens
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen kann die Handlung des Vordermanns dem Hintermann zugerechnet werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?
Der Mafiaboss T zwingt den Z mit vorgehaltener Pistole, vor Gericht eine falsche Aussage zu machen. Z hat Todesangst, ist sich aber bewusst, dass er lügt, und sagt falsch aus. T selbst betritt den Gerichtssaal nicht. Welche Aussagen zur Strafbarkeit des T sind richtig?
T, ein Mafiaboss, befiehlt M, eine Person zu töten, wobei M sich strafbar macht. Welche Aussagen sind zutreffend?
T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?
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