Auszug

Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB

Mittelbare TäterschaftMittelbarer Täterschaft

1.
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Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB

Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Erfolg durch anderen: Nicht eigenhändig Tatbestand verwirklicht
    2. Tathandlung: Zurechnung gem. § 25 I Alt. 2 nach Verantwortungsprinzip
      • Formulierungsbeispiel Obersatz: „Fraglich ist, ob A sich das Verhalten von B nach § 25 I Alt. 2 StGB als eigenes zurechnen lassen muss
      • aa) Vordermann ist „Werkzeugohne Tatherrschaft
        • Vordermann hat deliktischen Defekt / deliktisches Minus / deliktisches Defizit: Vordermann nicht strafbar z.B. aufgrund eines Irrtums; Handelt nicht tatbestandsmäßig (z.B. kein Vorsatz), nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft
        • Täter hinter dem Täter“: In bestimmten Konstellationen auch bei volldeliktischem Handeln des Vordermanns mittelbare Täterschaft des Hintermanns angenommen
      • bb) Hintermann hat Tatherrschaft: Kraft überlegenen Wissens oder Willens

2.
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Frage

Unter welchen Voraussetzungen kann die Handlung des Vordermanns dem Hintermann zugerechnet werden?

3.
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Frage 1

T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?

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Frage 2

T, ein Mafiaboss, befiehlt M, eine Person zu töten, wobei M sich strafbar macht. Welche Aussagen sind zutreffend?

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Frage 3

T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?

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Frage 4

T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?

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