Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB
Mittelbare TäterschaftMittelbarer Täterschaft
1.Verstehen
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Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB
Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft
- Objektiver Tatbestand
- Erfolg durch anderen: Nicht eigenhändig Tatbestand verwirklicht
- Tathandlung: Zurechnung gem. § 25 I Alt. 2 nach Verantwortungsprinzip
- Formulierungsbeispiel Obersatz: „Fraglich ist, ob A sich das Verhalten von B nach § 25 I Alt. 2 StGB als eigenes zurechnen lassen muss“
- aa) Vordermann ist „Werkzeug“ ohne Tatherrschaft
- Vordermann hat deliktischen Defekt / deliktisches Minus / deliktisches Defizit: Vordermann nicht strafbar z.B. aufgrund eines Irrtums; Handelt nicht tatbestandsmäßig (z.B. kein Vorsatz), nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft
- „Täter hinter dem Täter“: In bestimmten Konstellationen auch bei volldeliktischem Handeln des Vordermanns mittelbare Täterschaft des Hintermanns angenommen
- bb) Hintermann hat Tatherrschaft: Kraft überlegenen Wissens oder Willens
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Unter welchen Voraussetzungen kann die Handlung des Vordermanns dem Hintermann zugerechnet werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?
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Frage 2
T, ein Mafiaboss, befiehlt M, eine Person zu töten, wobei M sich strafbar macht. Welche Aussagen sind zutreffend?
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Frage 3
T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?
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Frage 4
T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?
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