Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Wahlfeststellung
WahlfeststellungEchte Wahlfeststellung
1.Verstehen
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Wahlfeststellung
Echte Wahlfeststellung / ungleichartige Wahlfeststellung: Tatbestandsalternativität, d.h. nachweisbar alternative Verwirklichung unterschiedlicher Tatbestände
- Wahldeutige Verurteilung nach einem der beiden Tatbestände falls in Betracht kommende Tatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar und gleichwertig sind
- Bei Stufenverhältnis zwischen den Tatbeständen ist kein Raum für eine echte Wahlfeststellung: Verurteilung nach milderem Tatbestand aufgrund des in dubio pro reo-Grundsatzes
- z.B. wenn Grundtatbestand und Qualifikation in Betracht: Verurteilung nach Grundtatbestand
- z.B. wenn Grunddelikt und Privilegierung in Betracht: Verurteilung nach Privilegierung
- z.B. wenn Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht: Verurteilung nach Fahrlässigkeitsdelikt
- z.B. wenn Versuch und Vollendung in Betracht: Verurteilung nach Versuchsdelikt
- z.B. wenn Täterschaft und Teilnahme in Betracht: Verurteilung nach Teilnahmedelikt
- z.B. wenn aktives Tun und Unterlassen in Betracht: Verurteilung nach Unterlassungsdelikt
- Beispiele
- Beispiel für die Anwendung der echten Wahlfeststellung: Wenn bei Täter gestohlene Ware gefunden wird, aber sich nicht aufklären lässt, ob es sich um Diebesgut handelt, das der Täter selbst gestohlen hat oder um Hehlerware, die der Täter durch Hehlerei erworben hat, kann er wahldeutig entweder wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt werden
- Beispiel für die Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes wegen Stufenverhältnis: Wenn nicht zu ermitteln ist, ob Täter bei der Körperverletzung einen Schlagstock (gefährliches Werkzeug) bei sich geführt hat, so ist er nur wegen Körperverletzung gem. § 223 I StGB und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB zu bestrafen
- Wahldeutiger Schuldspruch im Urteil erfolgt wegen des einen des anderen Delikts und benennt beide
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Wie verhält es sich, wenn feststeht, dass der Täter einen Tatbestand verwirklicht hat, aber unklar ist, welcher?
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