Auszug

Erlaubnistatbestandsirrtum

ErlaubnistatbestandsirrtumETBI

1.
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Erlaubnistatbestandsirrtum

Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI): Irrtum über tatsächliche Umstände, die zu einer Rechtfertigung führen würden, d.h. über das Vorliegen der Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes; z.B. Täter glaubt von auf ihn zu rennendem Opfer angegriffen zu werden (stellt sich Notwehrlage vor) und schlägt zu in vermeintlicher Notwehr, Opfer hat sich aber nur gefreut, ihn zu sehen

  • Täter verhält sich aus seiner Sicht rechtstreu
  • Täter handelt ohne Schuld (ohne Vorsatzschuld): Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB gleichgestellt; Rechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums aber im Detail höchst umstritten
  • Diskussion in Schuld
  • Im Assessorexamen keine Theorien darstellen, denn nach allen derzeit vertretenen Theorien ist § 16 I StGB anwendbar; Rspr. vertritt reine eingeschränkte Schuldtheorie

2.
Wiederholen

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Frage

Wie verhält es sich, wenn der Täter sich irrigerweise Umstände vorstellt, nach denen sein Verhalten gerechtfertigt wäre?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

T sieht O auf sich zurennen und glaubt, O wolle ihn angreifen. In Wirklichkeit freut sich O nur, T zu sehen. T schlägt O nieder, weil er von einer Notwehrlage ausgeht. Wie ist T's Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?

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Frage 2

Arzt T nimmt an, dass O in einen Eingriff eingewilligt hat, obwohl dies nicht der Fall ist. Er führt den Eingriff durch. Wie ist Ts Verhalten zu beurteilen?

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Frage 3

T sieht O auf sich zurennen und glaubt, O wolle ihn angreifen. In Wirklichkeit freut sich O nur, T zu sehen. T schlägt O nieder, weil er von einer Notwehrlage ausgeht. Wie ist T's Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?

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