- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Schuld
Schuld
1.Verstehen
Schuld
Voraussetzungen der Schuld
Formulierungsbeispiel, wenn unproblematisch: „Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. [A] handelte schuldhaft.“
Keine Entschuldigungsgründe: Besondere Umstände, unter denen die Rechtsordnung eine normalerweise strafbare Handlung ausnahmsweise persönlich nicht zurechnet, also nicht erlaubt (rechtfertigt), aber ausnahmsweise ein gewisses Verständnis dafür aufbringt
Notwehrexzess, § 33 StGB
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Handeln auf Anordnung oder Befehl
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bei UnterlassungsdeliktenSchuldfähigkeit: Fehlt, wenn Appellwirkung der Verbotsnorm Täter nicht erreichen kann
Alter bei Kindern und Jugendlichen
Für Kinder unter 14 Jahren wird mangelnde Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unwiderleglich vermutet
Schuldunfähigkeit des Kindes, § 19 StGB: Schuldausschluss
Für Jugendliche über 14 Jahren Übergangsfrist mit Regelung der Rechtsfolgen in Jugendgerichtsgesetz (JGG): Tatbestände aus StGB; Strafen nach Erziehungsgedanken
Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit, §§ 20, 21 StGB: Tatsächlich beeinträchtigt durch biologischen Defekt
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung, § 20 StGB: Schuldausschluss
Verminderte Schuldfähigkeit: Schuldminderung; Strafmilderung gem. § 49 StGB möglich
Relevant insb. Intoxikationspsychose / (Vollrausch): Drogenbedingte Schuldunfähigkeit / Schuldminderung
Unrechtsbewusstsein
Fehlt bei unvermeidbarem Verbotsirrtum, § 17 StGB
Fehlt bei Erlaubnistatbestandsirrtum
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung schuldhaft begangen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Der psychisch Kranke T erschießt während einer Psychose im Zustand der Schuldunfähigkeit seinen besten Freund O. Es wird festgestellt, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, auch wenn er schuldunfähig ist. Welche Maßnahme könnte gegen ihn ergriffen werden?
T wurde beim Führen eines Kfz schwer alkoholisiert erwischt und als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs eingeschätzt. Er war so schwer alkoholisiert, dass er schuldunfähig ist. Bei Trinkbeginn hatte er noch vor, nur moderat zu trinken und die U-Bahn für die Heimfahrt zu nutzen. Welche strafrechtliche Sanktion könnte ihm drohen?
T wurde beim Führen eines Kfz schwer alkoholisiert erwischt und als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs eingeschätzt. Er war so schwer alkoholisiert, dass er schuldunfähig ist. Bei Trinkbeginn hatte er noch vor, nur moderat zu trinken und die U-Bahn für die Heimfahrt zu nutzen. Welche strafrechtliche Sanktion könnte ihm drohen?
T, 12 Jahre alt, begeht eine Straftat. Welche Aussagen sind zutreffend?
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