- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Qualifikationen
Erfolgsqualifizierter Versuch
1.Verstehen
Erfolgsqualifizierter Versuch
Erfolgsqualifizierter Versuch: Versuchtes Grunddelikt mit Versuchsstrafbarkeit + zumindest fahrlässig vollendete Erfolgsqualifikation
Versuchsstrafbarkeit wegen versuchtem Grunddelikt und versuchter Erfolgsqualifikation (umstritten)
M.M.: Ohne Vorsatz kein Versuch, was mangels Verwirklichung nicht von § 11 II ausgeglichen wird ⇨ Strafbarkeit nur wegen versuchten Grunddelikts
Erhöhte Gefährlichkeit außer Acht gelassen
Qualifizierende Folge muss sich aus Taterfolg ergeben ⇨ Strafbarkeit wegen versuchtem Grunddelikt und versuchtem erfolgsqualifiziertem Delikt
Wenn sich Gefährlichkeit nur aus Erfolg ergibt, darf Versuch nie bestraft werden
h.M.: Qualifizierende Folge muss sich aus Tathandlung ergeben (z.B. Vergewaltigung mit Todesfolge, § 178 StGB), nicht wenn aus Erfolg (z.B. § 226 StGB)
Möglichkeit des Rücktritts umstritten
M.M.: Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch nicht möglich, da Eintritt der schweren Folge bereits „Vollendung im materiellen Sinn“ (≠ formelle Vollendung)
Nach Analogieverbot unzulässige teleologische Reduktion des § 24 zulasten des Täters
h.M.: Rücktritt möglich
Nach Wortlaut des § 24 Rücktritt vom Grunddelikt möglich; ohne Grunddelikt kein Anknüpfungspunkt für Erfolgsqualifikation
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn der Täter das Grunddelikt versucht und die Erfolgsqualifikation vollendet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T versucht, O schwer zu verletzen, indem er ihm einen Schlag versetzt. O kann dem Schlag ausweichen, stolpert dabei jedoch, stürzt unglücklich und erleidet tödliche Verletzungen. Wie ist die Strafbarkeit von T zu bewerten?
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