Auszug

Erfolgsqualifizierter Versuch

Erfolgsqualifizierter Versuch

1.
Verstehen

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Erfolgsqualifizierter Versuch

Erfolgsqualifizierter Versuch: Versuchtes Grunddelikt mit Versuchsstrafbarkeit + zumindest fahrlässig vollendete Erfolgsqualifikation

  • Versuchsstrafbarkeit umstritten
    • M.M.: Ohne Vorsatz kein Versuch, was mangels Verwirklichung nicht von § 11 II ausgeglichen wird ⇨ Strafbarkeit nur wegen versuchten Grunddelikts
      • Erhöhte Gefährlichkeit außer Acht gelassen
    • Qualifizierende Folge muss sich aus Taterfolg ergeben ⇨ Strafbarkeit wegen versuchtem Grunddelikt und versuchtem erfolgsqualifiziertem Delikt
      • Wenn sich Gefährlichkeit nur aus Erfolg ergibt, darf Versuch nie bestraft werden
    • h.M.: Qualifizierende Folge muss sich aus Tathandlung ergeben (z.B. Vergewaltigung mit Todesfolge, § 178), nicht wenn aus Erfolg (z.B. § 226)
  • Versuchsstrafbarkeit wegen versuchtem Grunddelikt und versuchter Erfolgsqualifikation
  • Möglichkeit des Rücktritts umstritten
    • M.M.: Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch nicht möglich, da Eintritt der schweren Folge bereits „Vollendung im materiellen Sinn“ (≠ formelle Vollendung)
      • Nach Analogieverbot unzulässige teleologische Reduktion des § 24 zulasten des Täters
    • h.M.: Rücktritt möglich
      • Nach Wortlaut des § 24 Rücktritt vom Grunddelikt möglich; ohne Grunddelikt kein Anknüpfungspunkt für Erfolgsqualifikation

2.
Wiederholen

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Frage

Wie verhält es sich, wenn der Täter das Grunddelikt versucht und die Erfolgsqualifikation vollendet?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

T versucht, O schwer zu verletzen, indem er ihm einen Schlag versetzt. O kann dem Schlag ausweichen, stolpert dabei jedoch, stürzt unglücklich und erleidet tödliche Verletzungen. Wie ist die Strafbarkeit von T zu bewerten?

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