Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Qualifikationen
Erfolgsqualifizierter Versuch
Erfolgsqualifizierter Versuch
1.Verstehen
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Erfolgsqualifizierter Versuch
Erfolgsqualifizierter Versuch: Versuchtes Grunddelikt mit Versuchsstrafbarkeit + zumindest fahrlässig vollendete Erfolgsqualifikation
- Versuchsstrafbarkeit umstritten
- M.M.: Ohne Vorsatz kein Versuch, was mangels Verwirklichung nicht von § 11 II ausgeglichen wird ⇨ Strafbarkeit nur wegen versuchten Grunddelikts
- Erhöhte Gefährlichkeit außer Acht gelassen
- Qualifizierende Folge muss sich aus Taterfolg ergeben ⇨ Strafbarkeit wegen versuchtem Grunddelikt und versuchtem erfolgsqualifiziertem Delikt
- Wenn sich Gefährlichkeit nur aus Erfolg ergibt, darf Versuch nie bestraft werden
- h.M.: Qualifizierende Folge muss sich aus Tathandlung ergeben (z.B. Vergewaltigung mit Todesfolge, § 178), nicht wenn aus Erfolg (z.B. § 226)
- Versuchsstrafbarkeit wegen versuchtem Grunddelikt und versuchter Erfolgsqualifikation
- Möglichkeit des Rücktritts umstritten
- M.M.: Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch nicht möglich, da Eintritt der schweren Folge bereits „Vollendung im materiellen Sinn“ (≠ formelle Vollendung)
- Nach Analogieverbot unzulässige teleologische Reduktion des § 24 zulasten des Täters
- h.M.: Rücktritt möglich
- Nach Wortlaut des § 24 Rücktritt vom Grunddelikt möglich; ohne Grunddelikt kein Anknüpfungspunkt für Erfolgsqualifikation
2.Wiederholen
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Frage
Wie verhält es sich, wenn der Täter das Grunddelikt versucht und die Erfolgsqualifikation vollendet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T versucht, O schwer zu verletzen, indem er ihm einen Schlag versetzt. O kann dem Schlag ausweichen, stolpert dabei jedoch, stürzt unglücklich und erleidet tödliche Verletzungen. Wie ist die Strafbarkeit von T zu bewerten?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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