- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB
1.Verstehen
Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB
Prüfungsschema des Rücktritts, § 24 StGB
Kein subjektiv fehlgeschlagener Versuch: Täter glaubt mit den ihn zur Verfügung stehenden Mitteln Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur (≠ für immer ausgeschlossen) vollenden zu können
Rücktrittshandlung: Abgrenzung ob aus Tätersicht beendeter Versuch, also ob Täter bereits alles Nötige zur Erfolgserreichung ohne zeitliche Zäsur (≠ für immer ausgeschlossen) getan hat (⇨ subjektiv beendeter Versuch)
Unbeendeter Versuch, § 24 I Var. 1 StGB
Strafbefreiung durch bloßes, passives Aufgeben der Tat: Aufgeben der konkreten Tat, z.B. neuer Vorsatz bzgl. neuer Tat gefasst (vorige Tat aufgegeben) wenn beschlossen Tat später (nach zeitlicher Zäsur) zu verwirklichen
Beendeter Versuch, § 24 I Var. 2 StGB und Beteiligung mehrerer, § 24 II 1 StGB
Strafbefreiung nur durch aktive Verhinderung der Vollendung: (Mit-)ursächliche Handlung für Verhinderung; bei Beteiligung mehrerer kann Verhindern auch in Aufgeben der Tat durch Zentralfigur bestehen, ohne die keine Vollendung
Wenn ohne Zutun des Täters ebenfalls keine Vollendung eintreten würde
Strafbefreiung durch ernsthaftes Bemühen, § 24 I 2, II 2 StGB: z.B. bei untauglichem Versuch; alle Täter dem bekannten aus seiner Sicht zur Verhinderung erforderlichen Möglichkeiten ausgeschöpft
Ggf. Korrektur des Rücktrittshorizontes bei rasch korrigiertem Irrtum darüber, ob beendeter Versuch vorliegt
Freiwilligkeit des Rücktritts
Frank’sche Formel: Wenn Täter denkt „Ich will nicht vollenden, selbst wenn ich könnte“ und nicht „Ich kann nicht vollenden, selbst wenn ich wollte“
Viel zu weit
Lehre von der Verbrechervernunft: Wenn nach „Verbrechervernunft“ nicht zwingend geboten
Kaum objektiv hilfreiche Kriterien
Lehre von den autonomen und heteronomen Motiven
Autonome Motive (selbstbestimmt): Aufgrund innerer, selbstbestimmter Überlegungen; erfordert Tätersicht realistischer Entscheidungsspielraum; z.B. Gewissensbisse, Reue, Scham, Angst vor Strafe
Heteronome Motive (fremdbestimmt): Täter fühlt sich gezwungen, insb. Sachlage wesentlich zu seinen Ungunsten geändert; z.B. Sorge um sich oder Angehörige
Beispiel: z.B. von weiteren Schlägen ablassen, um Anzug vor Blutspritzern zu schützen freiwillig, um eigene Gesundheit zu schützen unfreiwillig
2.Wiederholen
Wie prüft man den Rücktritt vom Versuch im Detail?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T möchte O durch einen Stich ins Herz töten. Als die Messerspitze oberflächlich in die Haut des O ritzt und ein kleiner Blutstropfen austritt, packt T die Reue und sie läuft davon. Wie hat sich T strafbar gemacht?
T sticht O mit einem Messer in die Brust und glaubt, er habe alles Notwendige getan, um O zu töten. Kurz darauf packt ihn die Reue, und er leistet O erste Hilfe, wodurch O überlebt. Wie ist der Rücktritt vom Versuch zu bewerten?
T möchte O durch einen Stich ins Herz töten. Als die Messerspitze in die Haut des O dringt, packt T die Reue und sie läuft davon. Wie hat sich T strafbar gemacht?
Zeuge Z hat vor Gericht bewusst falsch ausgesagt. Der Richter ordnet die Vereidigung an. Z hebt die Hand und spricht die Worte: „Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden...“. Dann stockt er, bekommt Angst vor der Strafe und sagt: „Nein, halt, ich habe gelogen.“ Er verweigert den weiteren Schwur. Wie ist das Verhalten zu bewerten?
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