Auszug

Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB

RücktrittRücktritt vom VersuchRücktrittshandlungUnbeendeter VersuchBeendeter VersuchFreiwilligkeit des RücktrittsAutonome Motive

1.
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Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB

Prüfungsschema des Rücktritts, § 24 StGB

  1. Kein subjektiv fehlgeschlagener Versuch: Täter glaubt mit den ihn zur Verfügung stehenden Mitteln Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur (≠ für immer ausgeschlossen) vollenden zu können
  2. Rücktrittshandlung: Abgrenzung ob aus Tätersicht beendeter Versuch, also ob Täter bereits alles Nötige zur Erfolgserreichung ohne zeitliche Zäsur (≠ für immer ausgeschlossen) getan hat (⇨ subjektiv beendeter Versuch)
    • Unbeendeter Versuch, § 24 I Var. 1 StGB
      • Strafbefreiung durch bloßes, passives Aufgeben der Tat: Aufgeben der konkreten Tat, z.B. neuer Vorsatz bzgl. neuer Tat gefasst (vorige Tat aufgegeben) wenn beschlossen Tat später (nach zeitlicher Zäsur) zu verwirklichen
    • Beendeter Versuch, § 24 I Var. 2 StGB und Beteiligung mehrerer, § 24 II 1 StGB
      • Strafbefreiung nur durch aktive Verhinderung der Vollendung: (Mit-)ursächliche Handlung für Verhinderung; bei Beteiligung mehrerer kann Verhindern auch in Aufgeben der Tat durch Zentralfigur bestehen, ohne die keine Vollendung
    • Wenn ohne Zutun des Täters ebenfalls keine Vollendung eintreten würde
      • Strafbefreiung durch ernsthaftes Bemühen, § 24 I 2, II 2 StGB: z.B. bei untauglichem Versuch; alle Täter dem bekannten aus seiner Sicht zur Verhinderung erforderlichen Möglichkeiten ausgeschöpft
    • Ggf. Korrektur des Rücktrittshorizontes bei rasch korrigiertem Irrtum darüber, ob beendeter Versuch vorliegt
  3. Freiwilligkeit des Rücktritts
    • Frank’sche Formel: Wenn Täter denkt „Ich will nicht vollenden, selbst wenn ich könnte“ und nicht „Ich kann nicht vollenden, selbst wenn ich wollte“
      • Viel zu weit
    • Lehre von der Verbrechervernunft: Wenn nach „Verbrechervernunft“ nicht zwingend geboten
      • Kaum objektiv hilfreiche Kriterien
    • Lehre von den autonomen und heteronomen Motiven
      • Autonome Motive (selbstbestimmt): Aufgrund innerer, selbstbestimmter Überlegungen; erfordert Tätersicht realistischer Entscheidungsspielraum; z.B. Gewissensbisse, Reue, Scham, Angst vor Strafe
      • Heteronome Motive (fremdbestimmt): Täter fühlt sich gezwungen, insb. Sachlage wesentlich zu seinen Ungunsten geändert; z.B. Sorge um sich oder Angehörige
        • Beispiel: z.B. von weiteren Schlägen ablassen, um Anzug vor Blutspritzern zu schützen freiwillig, um eigene Gesundheit zu schützen unfreiwillig

2.
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Frage

Wie prüft man den Rücktritt vom Versuch im Detail?

3.
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Frage 1

T möchte O durch einen Stich ins Herz töten. Als die Messerspitze oberflächlich in die Haut des O ritzt und ein kleiner Blutstropfen austritt, packt T die Reue und sie läuft davon. Wie hat sich T strafbar gemacht?

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Frage 2

T sticht O mit einem Messer in die Brust und glaubt, er habe alles Notwendige getan, um O zu töten. Kurz darauf packt ihn die Reue, und er leistet O erste Hilfe, wodurch O überlebt. Wie ist der Rücktritt vom Versuch zu bewerten?

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Frage 3

T sticht mehrmals auf O ein, ohne tödliche Verletzungen zu verursachen. T lässt von weiteren Stichen ab, obwohl er noch die Möglichkeit hätte, weiterzumachen. Wie wird beurteilt, ob der Versuch fehlgeschlagen ist?

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Frage 4

T denkt, er habe O tödlich verletzt und verlässt den Tatort. Aus der Ferne bemerkt er, dass O aufsteht und doch nur leicht verletzt ist. Dennoch lässt er von weiteren Maßnahmen zur Tötung ab. Ist er wegen eines Tötungsdelikts strafbar?

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