Auszug

Üble Nachrede, § 186 StGB

Nichterweislichkeit der Wahrheit

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Üble Nachrede, § 186 StGB

Nichterweislichkeit der Wahrheit ist objektive Strafbarkeitsbedingung

  • Strafbarkeit selbst wenn von Wahrheit überzeugt: Äußernder trägt Risiko der Beweisbarkeit
  • Keine Kenntnis, Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich: Umstritten
    • M.M.: Hinsichtlich Unwahrheit wenigstens Fahrlässigkeit
      • Wer an ehrenrühriger Tatsachenbehauptung zweifelt, soll sie nicht aussprechen
    • h.M.: Nichterweislichkeit ist objektive Bedingung der Strafbarkeit ⇨ muss nicht von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfasst sein

2.
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Frage

Muss der Täter die Nichterweislichkeit der Wahrheit kennen oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kennen?

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