Auszug

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Gefährdung des StraßenverkehrsBeinahe-Unfall

1.
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Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Voraussetzungen der Gefährdung des Straßenverkehrs

  1. Gefährdungshandlung: Verwirklichung eines der in § 315c I Nr. 1 und Nr. 2 StGB genannten Verstöße
    • Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntauglichkeit, § 315 I Nr. 1 StGB: Erfordert horizontale Bewegung (z.B. nicht, wenn Auto im Schlamm Räder durchdrehen)
    • Sieben Todsünden des Straßenverkehrs“, § 315 I Nr. 2 StGB: Fehlverhalten bei Vorfahrt, Überholvorgang, an Fußgängerüberwegen, unübersichtlichen Stellen und Kreuzungen, beim Einhalten des rechten Fahrstreifens und der Fahrtrichtung, bei liegengebliebenen Fahrzeugen
      • Mit StVO argumentieren: Verstöße aus StVO herleiten
        • z.B. Missachtung der Vorfahrt, § 315c I Nr. 2 lit. a StGB: Verkehrsregeln in §§ 8, 9, 10, 18 Abs. 3, 41, 42 StVO
        • z.B. falsches Fahren beim Überholvorgang, § 315c I Nr. 2 lit. b StGB: Verkehrsregeln in § 5 StVO
  2. Grob verkehrswidrig bei § 315 I Nr. 2 StGB: Typischerweise besonders gefährlicher Verstoß; objektive Tatseite
  3. Rücksichtslos bei § 315 I Nr. 2 StGB: Aus eigensüchtigen Gründen; subjektive Tatseite (wird aber im objektiven Tatbestand geprüft)
    • Manche Professoren prüfen die Rücksichtslosigkeit im subjektiven Tatbestand
  4. Konkrete Gefahr bei § 315 I Nr. 2 StGB: Für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert
    • Andere Person gefährdet
      • Beteiligte: Nicht in Schutzbereich, da Schutzzweck nur Allgemeinheit und Beteiligte diese nicht vertreten
        • Insb. relevant bei psychischer Beihilfe durch billigendes Mitfahren, wenn dadurch Tatentschluss des Fahrers bestärkt
    • Fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet: Ab ca. 750€
      • Tatmittel nicht in Schutzbereich, auch nicht fremdes Tatfahrzeug, da Mittel der Gefährdung nicht Objekt der Gefährdung sein kann
    • Beinahe-Unfallerforderlich: Unfall nur knapp vermieden
    • Konkretes Gefährdungsdelikt

2.
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