Schwerer Raub, § 250 I, und besonders schwerer Raub, § 250 II

Schwerer RaubVerwenden oder Beisichführen von WaffenScheinwaffeBerufswaffenträgerSchreckschussGaspistoleBeisichführen

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Schwerer Raub, § 250 I, und besonders schwerer Raub, § 250 II

Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 StGB

  • Waffen und Werkzeuge

    • Waffe, § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 Alt. 1 StGB: Nach Art der Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen

      • Auch Gas- oder Schreckschusswaffen, wenn Gas bzw. Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt (nicht zur Seite, wie bei anderen Modellen)

      • Auch bei Berufswaffenträgern / Dienstwaffenträger (z.B. Polizist): Nicht Berechtigung des Waffenbesitzes, sondern Erhöhung der abstrakten Gefährlichkeit maßgeblich; im Regelfall ist sich Dienstwaffenträger auch permanent seines Waffenbesitzes bewusst (sonst kein Beisichführen)

    • Gefährliches Werkzeug, § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB, § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB: Nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen abstrakt geeignet

      • Definition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB: Kann nicht herangezogen werden, da bei § 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB keine Verwendung vorausgesetzt

    • Sonst ein Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 lit. b StGB: Gegenstände, die zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne dass es auf deren Gefährlichkeit ankommt

      • Insb. ungeladene Waffen als Drohmittel

      • Insb. echt aussehende Scheinwaffen als Drohmittel: z.B. täuschend echt aussehende Wasserpistole / Spielzeugpistole; z.B. auch Sporttasche als Bombenattrappe ausgegeben, da von außen nicht erkennbar, ob tatsächlich Bombe darin

        • Unecht aussehende Scheinwaffen („Labello-Fall“): Nach äußerem Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich (aus Sicht eines objektiven Beobachters, nicht des Opfers), z.B. Labello-Stift oder Plastikröhrchen an Rücken des Opfers gehalten, um Schusswaffe zu simulieren ⇨ Keine Qualifikation, da Drohungswirkung ausschließlich täuschende Erklärung des Täters beruht

  • Verwenden und Beisichführen

    • Verwenden, § 250 II Nr. 1 StGB: Einsatz als Gewaltmittel oder als Drohmittel (z.B. auch nicht abgefeuerte vorgehaltene Pistole als Drohmittel verwendet); wird vor Beisichführen geprüft, da lex specialis

    • Beisichführen, § 250 I Nr. 1 lit a, lit. b StGB, § 250 II Nr. 2 StGB: Am Körper in Griffweite getragen (jederzeitiges Bedienen ohne nennenswerten Zeitaufwand, z.B. nicht Waffe oder Munition im Rucksack oder Kofferraum) und Träger sich dessen aktuell bewusst („parates Wissen“, z.B. nicht zwangsläufig bei Alltagsgegenständen)

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Was versteht man unter dem Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand?

3.
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T raubt O die Handtasche. Auf der Flucht zieht T ein Messer und versucht damit O auch noch deren Jacke wegzunehmen, was misslingt. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

T begeht als Mitglied einer Bande einen Raub und führt dabei eine geladene Pistole mit sich, ohne sie einzusetzen. Welche Qualifikationen sind erfüllt?

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Frage 3

Polizist P begeht in Uniform einen Raub. Seine Dienstwaffe trägt er wie üblich im Holster, setzt sie aber nicht ein. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 4

T hält O eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole vor und raubt ihn aus. Welche Aussagen sind richtig?

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