Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Hehlerei, § 259 I StGB
Hehlerei
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Hehlerei, § 259 I StGB
Hehlerei, § 259 I StGB: Bereits zuvor begründete rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten und verstärkt; insb. Weiterverkaufen gestohlener Gegenstände
- Beispiel: z.B. Fahrradhändler kauft wissentlich gestohlene Fahrräder an, um sie später weiterzuverkaufen
- Anschlussdelikt: Setzt vorherige vollendete Haupttat voraus, z.B. Diebstahl
- Vor Vollendung der Vortat kommt nur Beihilfe zur Vortat in Betracht
- Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler“
- Schutzzweck: Schadensvertiefung bei konkretem Gegenstand (durch Hehlerei noch schwerer auffindbar
2.Wiederholen
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