Auszug

Hehlerei, § 259 I StGB

Hehlerei

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Hehlerei, § 259 I StGB

Hehlerei, § 259 I StGB: Bereits zuvor begründete rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten und verstärkt; insb. Weiterverkaufen gestohlener Gegenstände

  • Beispiel: z.B. Fahrradhändler kauft wissentlich gestohlene Fahrräder an, um sie später weiterzuverkaufen
  • Anschlussdelikt: Setzt vorherige vollendete Haupttat voraus, z.B. Diebstahl
    • Vor Vollendung der Vortat kommt nur Beihilfe zur Vortat in Betracht
    • Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler
  • Schutzzweck: Schadensvertiefung bei konkretem Gegenstand (durch Hehlerei noch schwerer auffindbar

2.
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