Auszug

Objektive Zurechnung

Atypischer Kausalverlauf

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Objektive Zurechnung

  • Objektive Zurechnung ausgeschlossen, wenn atypischer Kausalverlauf: Eingetretener Erfolg völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen
    • Keine objektive Zurechnung: Kein Werk des Täters, sondern Werk des Zufalls
    • Beispiel: z.B. Täter verwundet Opfer mit Tötungsvorsatz, Opfer wird gerettet, aber auf dem Weg zum Krankenwagen stolpert der Sanitäter und das Opfer fällt von der Trage, wobei es einen Genickbruch erleidet (Täter nicht strafbar wegen Totschlags, da keine objektive Zurechnung wegen atypischem Kausalverlauf; Täter nur strafbar wegen Körperverletzung)
    • Kriterien ähnlich wie bei der Bestimmung, ob ein Irrtum über den Kausalverlauf als Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB im Rahmen des Vorsatzes vorliegt, daher regelmäßig auch kein Irrtum über den Kausalverlauf, wenn kein atypischer Kausalverlauf

2.
Wiederholen

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Frage

Wie verhält es sich, wenn der Erfolg auf völlig andere Art und Weise eintritt, als es nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten war?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

T verwundet O schwer mit der Absicht, ihn zu töten. Auf dem Weg ins Krankenhaus stolpert der Sanitäter und O rutscht von der Trage. Er kommt unglücklich auf dem Boden auf und stirbt durch einen Genickbruch. Ist T der Tod von O objektiv zurechenbar?

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