- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Das Strafverfahren im Überblick
Das Strafverfahren
1.Verstehen
Das Strafverfahren
Ablauf des Erkenntnisverfahrens im Detail: Erster Teil des Strafverfahrens; Prüfung und Entscheidung über Schuld und Strafmaß, endet mit rechtskräftigem Urteil
- Ermittlungsverfahren, §§ 160-177 ZPO
- Eröffnet, wenn Anfangsverdacht seitens der Staatsanwaltschaft z.B. durch Anzeige, Strafantrag, § 158
- Beschuldigter heißt auch technisch Beschuldigter
- Endet mit Anklage, wenn hinreichender Tatverdacht, § 170 I StPO
- Wenn hinreichender Tatverdacht: Nach Aktenlage Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung (z.B. auch wenn Staatsanwalt andere Rechtsauffassung vertritt als Rspr.)
- Nicht erforderlich ist ein dringender Tatverdacht: Hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung; erforderlich insb. für Haftbefehl gem. § 112 StPO und Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO
- Anklage, § 170 I StPO: Durch Anklageschrift gem. § 200 I StPO
- Alternativ auch Strafbefehl möglich, §§ 407 ff. StPO: Verkürztes Verfahren ohne Hauptverhandlung
- Alternativ bei Vergehen auch Einstellung des Verfahrens möglich, §§ 153 ff. StPO: Einstellung aus Opportunitätsgründen z.B. wegen Geringfügigkeit der Tat (Opportunitätsprinzip als Ausnahme vom Legalitätsprinzip)
- Wenn kein hinreichender Tatverdacht
- Einstellung des Verfahrens, § 170 II StPO
- Zwischenverfahren, §§ 199-211 StPO: Bei Eingang der Anklageschrift bei Gericht
- Beschuldigter heißt technisch Angeschuldeter
- Endet mit Eröffnungsbeschluss, wenn hinreichender Tatverdacht, §§ 203, 207 StPO
- Wenn hinreichender Tatverdacht Hinreichender Tatverdacht ⇨ Eröffnungsbeschluss des Gerichts, §§ 203, 207 StPO
- Zu kritisieren ist hier der psychologische „Inertia-Effekt“: Einmal getroffene Entscheidungen (hier Täter ist verdächtig) bleiben gegen widersprechende Informationen immun ⇨ Richter voreingestellt
- Wenn kein hinreichender Tatverdacht
- Ablehnungsbeschluss, § 204 StPO
- Hauptverfahren mit Hauptverhandlung, §§ 213-295 StPO: Wenn durch Eröffnungsbeschluss wirksam eröffnet
- Beschuldigter heißt technisch Angeklagter
- Endet mit Verurteilung, wenn richterliche Überzeugung von Schuld, § 260 StGB
- Wenn zweifelsfreie Überzeugung von Schuld und kein Verfahrenshindernis
- Verurteilung durch Sachurteil
- Wenn keine zweifelsfreie Überzeugung von Schuld
- Freispruch durch Sachurteil
- Wenn Verfahrenshindernis
- Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil, § 260 III StPO
- Ggf. Rechtsmittelverfahren, §§ 296 ff. StPO: Berufung und Revision
2.Wiederholen
Wie läuft das Erkenntnisverfahren im Detail ab? Wie enden die jeweiligen Verfahrensabschnitte? Wie wird der Beschuldigte jeweils bezeichnet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Gegen T wurde ein Strafverfahren durchgeführt. Als er im Gefängnis sitzt, versucht er sich zu erinnern. In welcher Reihenfolge durchlief das Verfahren die einzelnen Abschnitte?
Staatsanwalt S stellt das Verfahren gegen T wegen Diebstahls gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. In welchem Verfahrensabschnitt befindet sich das Verfahren und wie wird T bezeichnet?
Gegen A wurde wegen Körperverletzung Anklage erhoben. Das Gericht erlässt einen Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO. Welche Aussagen treffen zu?
Richter R soll über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen T entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat angeklagt, aber R hat erhebliche Zweifel an der Beweislage. Welche Aussagen sind richtig?
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