- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Computerbetrug, § 263a I StGB
1.Verstehen
Computerbetrug, § 263a I StGB
Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB
Häufigste Tatbestandsvariante
Bedeutung des Merkmals unbefugt umstritten
Subjektiviert: Unbefugt, wenn gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten über die Datenverarbeitungsanlage und die Daten (z.B. Inhaber EC-Karte und ausstellende Bank)
An sich zugangsberechtigter EC-Karteninhaber bei Überschreitung seines Dürfens (z.B. über Dispo hinaus) strafbar gem. § 263a (regelmäßig nur Versuch wegen elektronischer Abfrage der Zahlungsfähigkeit am Geldautomat)
Betrugsspezifische Auslegung: Unbefugt, wenn täuschungsäquivalentes Verhalten (Berechtigung vorgespiegelt)
Wegen Systematik und Zweck des § 263a als Auffangtatbestand für „Täuschungen“ ggü. Computern muss unbefugte Verwendung „täuschungsgleich“ sein
Computerbetrug, wenn bei Mensch anstelle des Computers ein Betrug einschlägig wäre
Kontrollüberlegung: Hypothetischen Betrug eines fiktiven Menschen anstelle der Maschine prüfen
2.Wiederholen
Was versteht man unter der unbefugten Verwendung von Daten?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T gibt am Geldautomaten die korrekten Kontodaten des O ein und hebt 500 € ab. Er hat die Daten durch Ausspähen erhalten, ist aber nicht zur Nutzung berechtigt. Welche Aussagen sind richtig?
T nutzt die EC-Karte seines verstorbenen Vaters, der ihn enterbt hat, mit dessen PIN am Geldautomaten, obwohl ihm bereits mitgeteilt wurde, dass das Konto gesperrt wird. Die Bank hat dies noch nicht technisch umgesetzt. Welche Aussagen treffen zu?
T findet eine fremde EC-Karte auf der Straße und hebt damit 200 € ab, ohne die PIN zu kennen. Er errät sie zufällig richtig. Welche Aussagen sind richtig?
O händigt T freiwillig seine EC-Karte samt PIN aus, damit T für ihn 500 € abhebt. T hebt jedoch 1.000 € ab und behält die Differenz. Welche Aussagen treffen zu?
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