Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Computerbetrug, § 263a I StGB
ComputerbetrugUnbefugte Verwendung von DatenUnbefugte Verwendung
1.Verstehen
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Computerbetrug, § 263a I StGB
Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB
Häufigste Tatbestandsvariante
- Bedeutung des Merkmals unbefugt umstritten
- Subjektiviert: Unbefugt, wenn gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten über die Datenverarbeitungsanlage und die Daten (z.B. Inhaber EC-Karte und ausstellende Bank)
- An sich zugangsberechtigter EC-Karteninhaber bei Überschreitung seines Dürfens (z.B. über Dispo hinaus) strafbar gem. § 263a (regelmäßig nur Versuch wegen elektronischer Abfrage der Zahlungsfähigkeit am Geldautomat)
- Betrugsspezifische Auslegung: Unbefugt, wenn täuschungsäquivalentes Verhalten (Berechtigung vorgespiegelt)
- Wegen Systematik und Zweck des § 263a als Auffangtatbestand für „Täuschungen“ ggü. Computern muss unbefugte Verwendung „täuschungsgleich“ sein
- Computerbetrug, wenn bei Mensch anstelle des Computers ein Betrug einschlägig wäre
- Kontrollüberlegung: Hypothetischen Betrug eines fiktiven Menschen anstelle der Maschine prüfen
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