Auszug

Computerbetrug, § 263a I StGB

ComputerbetrugUnbefugte Verwendung von DatenUnbefugte Verwendung

1.
Verstehen

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Computerbetrug, § 263a I StGB

Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I Var. 3 StGB

Häufigste Tatbestandsvariante

  • Bedeutung des Merkmals unbefugt umstritten
    • Subjektiviert: Unbefugt, wenn gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten über die Datenverarbeitungsanlage und die Daten (z.B. Inhaber EC-Karte und ausstellende Bank)
      • An sich zugangsberechtigter EC-Karteninhaber bei Überschreitung seines Dürfens (z.B. über Dispo hinaus) strafbar gem. § 263a (regelmäßig nur Versuch wegen elektronischer Abfrage der Zahlungsfähigkeit am Geldautomat)
    • Betrugsspezifische Auslegung: Unbefugt, wenn täuschungsäquivalentes Verhalten (Berechtigung vorgespiegelt)
      • Wegen Systematik und Zweck des § 263a als Auffangtatbestand für „Täuschungen“ ggü. Computern muss unbefugte Verwendung „täuschungsgleich“ sein
      • Computerbetrug, wenn bei Mensch anstelle des Computers ein Betrug einschlägig wäre
        • Kontrollüberlegung: Hypothetischen Betrug eines fiktiven Menschen anstelle der Maschine prüfen

2.
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