Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Mordmerkmale der 2. Gruppe
MordmerkmalMordmerkmaleTatbezogene MordmerkmaleMordmerkmale der 2. GruppeHeimtückeIn feindlicher WillensrichtungRestriktive Auslegung des Heimtückebegriffs
1.Verstehen
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Mordmerkmale der 2. Gruppe
Restriktive Auslegung des Heimtückebegriffs: Wegen absoluter Strafandrohung restriktive Auslegung der Mordmerkmale geboten
- h.L.: Wegen Merkmal „Tücke“ überdies besonders verwerflicher Vertrauensbruch vonnöten
- Vertrauensbegriff vage (Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz, § 103 II GG); Verengung des Mordmerkmals: typischer Fall Meuchelmord würde nicht erfasst
- Tückisch verschlagenes Vorgehen nötig: Täter erkennt mehrere Handlungsweisen, bewertet und wählt die mit der höchsten Arg- und Wehrlosigkeit
- Tückebegriff vage (Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz, § 103 II GG); viel zu weitgehenden Subjektivierung des objektiven Tatbestandsmerkmals der Heimtücke
- Rspr.: Merkmal „in feindlicher Willensrichtung“ genügt
- Rechtsfolgenlösung: Bei außergewöhnlichen Umständen Korrektur in Strafzumessung durch Strafmilderung gem. § 49 I Nr. 1 StGB, als ultima ratio, wenn alle anderen Möglichkeiten der Schonung (restriktive Auslegung, Rechtfertigung, Schuld) ausgeschöpft sind
2.Wiederholen
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