- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Kausalität und objektive Zurechnung
Objektive Zurechnung: Fremdgefährdung und Selbstgefährdung
1.Verstehen
Objektive Zurechnung: Fremdgefährdung und Selbstgefährdung
Fremdgefährdung und Selbstgefährdung: In Fällen, bei denen das Opfer mit Gefährdung einverstanden ist, ist es fraglich, ob der Täter für die Gefahr verantwortlich ist (einverständliche Fremdgefährdung, die dem Täter objektiv zurechenbar ist) oder ob Betroffener sich selbst gefährdet (eigenverantwortliche Selbstgefährdung, die dem „Täter“ nicht objektiv zurechenbar ist)
- Autonomieprinzip: Schutzzweck einer Norm endet, wo Verantwortungsbereich des „Opfers“ beginnt, da Strafrecht nur vor Eingriffen Dritter schützt
- Sehr klausurrelevant bis zum Assessorexamen
2.Wiederholen
Was versteht man unter Fremdgefährdung und Selbstgefährdung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T ist HIV-positiv, informiert O darüber, und beide haben dennoch ungeschützten Geschlechtsverkehr. O infiziert sich daraufhin mit HIV. Ist T die Ansteckung objektiv zurechenbar?
O nimmt auf Drängen von T an einem riskanten Autorennen teil und verletzt sich schwer. Liegt Fremdgefährdung oder Selbstgefährdung vor?
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