Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Straßenverkehrsdelikte
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Fahrzeug als Waffe
1.Verstehen
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
„Verkehrsfremder Inneneingriff“: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch wenn bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeugs (im Straßenverkehr in pervertierter Form benutzt)
- Voraussetzungen
- Objektiv grobe Einwirkung von einigem Gewicht
- Subjektiv verkehrsfeindliche Absicht
- Subjektiv Schädigungsvorsatz
- Insb. Pervertierung des Fahrzeugs als Hindernis gem. § 315b I Nr. 2 StGB
- Insb. Pervertierung des Fahrzeugs als „Waffe“ als ebenso gefährlicher Eingriff gem. § 315b I Nr. 3 StGB: Gefährliches Werkzeug gleich einer Waffe
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Frage
Was versteht man unter einem verkehrsfremden Inneneingriff? Ist er als „Eingriff von außen“ gem. § 316b StGB strafbar?
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