- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft, § 25 II StGB
1.Verstehen
Mittäterschaft, § 25 II StGB
Voraussetzungen der Mittäterschaft Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand
Erfolg durch anderen: Nicht eigenhändig Tatbestand verwirklicht
Tathandlung: Zurechnung gem. § 25 II
Formulierungsbeispiel Obersatz: „Fraglich ist, ob A sich das Verhalten von B nach § 25 II StGB als eigenes zurechnen lassen muss“
aa) Objektiv gemeinsame Tatausführung: Eigener Tatbeitrag, der Tat in irgendeiner Weise fördert; bloße Vorbereitungshandlung als Tatbeitrag nicht ausreichend
bb) Subjektiv gemeinsamer Tatplan / Tatentschluss
Fremdes Tun nicht nur gebilligt, sondern als Ergänzung eigenen Tatbeitrags gewollt (schon, wenn sich beide einig, gegen späteres Opfer vorzugehen)
Plus an Tatentschluss kann Minus bei Tatausführung ausgleichen: z.B. planender Bandenchef nicht am Tatort
Kausalität
Objektive Zurechnung
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. gemeinsamer Tatausführung und gemeinsamem Tatplan
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen kann die Handlung eines Mittäters einem anderen Mittäter zugerechnet werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T und M planen gemeinsam einen Raubüberfall, wobei T den eigentlichen Raub ausführt und M im Fluchtauto wartet, um T gegebenenfalls zu warnen und schnell fliehen zu können. Welche Aussagen sind zutreffend?
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