Auszug

Mittäterschaft, § 25 II StGB

MittäterschaftMittäter

1.
Verstehen

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Mittäterschaft, § 25 II StGB

Voraussetzungen der Mittäterschaft

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Erfolg durch anderen: Nicht eigenhändig Tatbestand verwirklicht
    2. Tathandlung: Zurechnung gem. § 25 II
      • Formulierungsbeispiel Obersatz: „Fraglich ist, ob A sich das Verhalten von B nach § 25 II StGB als eigenes zurechnen lassen muss
      • aa) Objektiv gemeinsame Tatausführung: Eigener Tatbeitrag, der Tat in irgendeiner Weise fördert; bloße Vorbereitungshandlung als Tatbeitrag nicht ausreichend
      • bb) Subjektiv gemeinsamer Tatplan / Tatentschluss
        • Fremdes Tun nicht nur gebilligt, sondern als Ergänzung eigenen Tatbeitrags gewollt (schon, wenn sich beide einig, gegen späteres Opfer vorzugehen)
        • Plus an Tatentschluss kann Minus bei Tatausführung ausgleichen: z.B. planender Bandenchef nicht am Tatort
    3. Kausalität
    4. Objektive Zurechnung
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. gemeinsamer Tatausführung und gemeinsamem Tatplan

2.
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Frage

Unter welchen Voraussetzungen kann die Handlung eines Mittäters einem anderen Mittäter zugerechnet werden?

3.
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Frage 1

T und M planen gemeinsam einen Raubüberfall, wobei T den eigentlichen Raub ausführt und M im Fluchtauto wartet, um T gegebenenfalls zu warnen und schnell fliehen zu können. Welche Aussagen sind zutreffend?

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