Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft, § 25 II StGB
MittäterschaftMittäter
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Mittäterschaft, § 25 II StGB
Voraussetzungen der Mittäterschaft
- Objektiver Tatbestand
- Erfolg durch anderen: Nicht eigenhändig Tatbestand verwirklicht
- Tathandlung: Zurechnung gem. § 25 II
- Formulierungsbeispiel Obersatz: „Fraglich ist, ob A sich das Verhalten von B nach § 25 II StGB als eigenes zurechnen lassen muss“
- aa) Objektiv gemeinsame Tatausführung: Eigener Tatbeitrag, der Tat in irgendeiner Weise fördert; bloße Vorbereitungshandlung als Tatbeitrag nicht ausreichend
- bb) Subjektiv gemeinsamer Tatplan / Tatentschluss
- Fremdes Tun nicht nur gebilligt, sondern als Ergänzung eigenen Tatbeitrags gewollt (schon, wenn sich beide einig, gegen späteres Opfer vorzugehen)
- Plus an Tatentschluss kann Minus bei Tatausführung ausgleichen: z.B. planender Bandenchef nicht am Tatort
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. gemeinsamer Tatausführung und gemeinsamem Tatplan
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Unter welchen Voraussetzungen kann die Handlung eines Mittäters einem anderen Mittäter zugerechnet werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T und M planen gemeinsam einen Raubüberfall, wobei T den eigentlichen Raub ausführt und M im Fluchtauto wartet, um T gegebenenfalls zu warnen und schnell fliehen zu können. Welche Aussagen sind zutreffend?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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