Auszug

Diebstahl, § 242 I StGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Diebstahl, § 242 I StGB

  • Bei Tankstelle Einverständnis (das Gewahrsamsbruch ausschließt) in Gewahrsamnahme des Benzins, bedingt durch Bezahlung
    • Umsatzinteresse des Inhabers ⇨ Generelles Einverständnis in Gewahrsam; Schutz bereits durch § 246 StGB (≠ Gewahrsamsbruch); Möglichkeit Automaten mit vorheriger Bezahlung
  • Tankvorgang an Selbstbedienungstankstelle ohne Zahlungsbereitschaft Betrug

2.
Wiederholen

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Frage

Liegt bei der unbezahlten Entnahme von Benzin an einer Tankstelle ein Gewahrsamsbruch vor?

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