Auszug

Tötung auf Verlangen, § 216

Tötung auf Verlangen

1.
Verstehen

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Tötung auf Verlangen, § 216

Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen: Durch ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen zur Tötung bestimmt

  1. Verlangen: Mehr als bloßes Einverständnis oder Erdulden; aktives Einwirken durch Opfer auf Willen des Täters
  2. Ausdrücklich: Eindeutig und unmissverständlich (z.B. auch durch Gesten, durch nicken)
  3. Ernstlich: Freiwillig mit Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit, keine Willensmängel; z.B. auch objektiv unvernünftige Entscheidungen, wenn glaubhaft (Art. 2 II 1 GG)
  4. Dadurch Bestimmen zur Tat: Zumindest mitursächliches Hervorrufen des Tatentschlusses (wie bei Anstiftung)

2.
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