Auszug

Erlaubnistatbestandsirrtum

ErlaubnistatbestandsirrtumETBIRechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums

1.
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Erlaubnistatbestandsirrtum

Prüfungsschema des Erlaubnistatbestandsirrtums (im Rahmen der Schuld)

  1. Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums: Täter stellt sich tatsächliche Umstände vor, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre
    • Prüfung hypothetischer Rechtfertigung aus Sicht des Täters: z.B. Notwehr
  2. Rechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums: Meinungsstreit
    • Vorsatztheorie: Unrechtsbewusstsein als Teil des Vorsatzes
      • Kein Vorsatz
      • Contra legem, gem. § 17 StGB entfällt mangels Unrechtsbewusstsein nicht Vorsatz, sondern Schuld
    • Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Rechtfertigungsgründe als neg. Tatbestandsmerkmale, Täter kennt also Umstand (Nicht-Rechtfertigung) des gesetzlichen Tatbestands nicht
      • Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB: Kein Vorsatz
      • § 32 unterscheidet zwischen „Tat“ und „Rechtswidrigkeit“ ⇨ Rechtfertigungsgrund kann nicht zum Tatbestand gehören
    • Strenge Schuldtheorie: § 16 erwähnt nur Tatbestandsirrtum, alle anderen fallen unter § 17 StGB
      • Verbotsirrtum, § 17 StGB: Nur entschuldigt, wenn unvermeidbar
      • Kein rechtlicher Bewertungsfehler, sondern Verkennen tatsächlicher Umstände
    • Voraussetzungen der Analogie liegen vor: Regelungslücke; wohl planwidrig, da nach keiner Auffassung unbeachtlich
    • Eingeschränkte Schuldtheorie: Entsprechende Anwendung des § 16 I StGB
      • Rspr., reine eingeschränkte Schuldtheorie / vorsatzverneinende Schuldtheorie: Kein Vorsatzunrecht (will sich in beiden Situationen rechtstreu verhalten)
        • Analoge Anwendung des § 16 I StGB: Kein Vorsatz
        • Strafbarkeitslücke bzgl. Teilnehmer mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat
      • h.L., Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: Nicht Tatbestandsvorsatz, sondern Vorsatzschuld ausgeschlossen ⇨ allein Rechtsfolgen dem § 16 I gleichgestellt
        • Analoge Anwendung der Rechtsfolgen des § 16 I StGB: Keine Strafbarkeit wegen Vorsatzdelikt
        • Aber evtl. Fahrlässigkeitsdelikt, § 16 I 2 StGB analog: Wenn dieser Irrtum fahrlässig, Täter dann „Schussel“, nicht „Schurke“

2.
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Wie prüft man einen Erlaubnistatbestandsirrtum?

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Frage 1

T sieht O auf sich zurennen und glaubt, O wolle ihn angreifen. In Wirklichkeit freut sich O nur, T zu sehen. T schlägt O nieder, weil er von einer Notwehrlage ausgeht. Wie ist T's Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?

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Frage 2

Arzt T nimmt an, dass O in einen Eingriff eingewilligt hat, obwohl dies nicht der Fall ist. Er führt den Eingriff durch. Wie ist Ts Verhalten zu beurteilen?

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Frage 3

T sieht O auf sich zurennen und glaubt, O wolle ihn angreifen. In Wirklichkeit freut sich O nur, T zu sehen. T schlägt O nieder, weil er von einer Notwehrlage ausgeht. Wie ist T's Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?

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