Auszug

Urkunde

Urkunde

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Urkunde

Voraussetzungen einer Urkunde

  1. Verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)
    • Schriftstück: Ursprünglich im Blick des Gesetzgebers; alles andere wenn damit vergleichbar
    • Beweiszeichen, das rechtlich erhebliche Tatsache Beweisen möchte; z.B. Künstlerunterschrift, Preisschild
    • Kennzeichen (z.B. Signatur an Buch in Bibliothek): Nur der Unterscheidung dienend
    • Augenscheinsobjekt (z.B. Blutstropfen oder Fußabdrücke am Tatort): Keine Gedankenerklärung
    • Kopie: Nur Abbild einer Gedankenerklärung
  2. Zum Beweis von Tatsachen im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt (Beweisfunktion)
    1. Geeignetheit: z.B. bei zusammengesetzter Urkunde Bezugsobjekt erforderlich
      • Muss unmittelbar wahrnehmbar sein (sichtbare Angaben)
        • Daten i.S.d. § 202a II StGB: Nicht unmittelbar wahrnehmbar, z.B. Information auf Magnetstreifen
    2. Bestimmtheit
      • Absichtsurkunde: Von vornherein durch Aussteller zum Beweis bestimmt
      • Zufallsurkunde: Urkunde entsteht erst im Nachhinein, bei Entschluss, dass Urkunde im Rechtsverkehr verwendet werden soll (z.B. Geldschein zum Spaß kopiert, später entschlossen zu verwenden)
  3. Lässt Aussteller erkennen (Garantiefunktion)
    • Wenn in Vertretung unterschrieben (i.V.) gilt Unterschreibender als Aussteller, nicht Vertretener

2.
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