- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB
1.Verstehen
Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB
Untauglicher Versuch: Täter glaubt irrtümlich, einen Tatbestand verwirklichen zu können, obwohl ihm dies nicht möglich ist; z.B. Tötungsversuch durch Schuss mit ungeladener Pistole; z.B. Backpulver schlucken zum Versuch eines Schwangerschaftsabbruchs
- Strafbar, aus Umkehrschluss aus § 23 III StGB: Da Rechtsordnung nach äußerem Anschein dennoch erschüttert
Abergläubischer Versuch / irrealer Versuch: Versuch der Tatbestandsverwirklichung durch Magie, Zauberei, Verhexen, übersinnliche Kräfte, Voodoo oder andere nicht naturwissenschaftlich belegbare Phänomene; z.B. Tötungsversuch durch Zauberspruch
- h.M.: Nicht strafbar, da mangels geeigneten Mittels nicht von Vorsatz ausgegangen wird
- Kein Unterschied zu grob unverständigem untauglichen Versuch, der ebenfalls nie zum Ziel führen kann
2.Wiederholen
Ist ein Verhalten auch strafbar, wenn der Täter irrtümlich glaubt, dadurch einen Straftatbestand verwirklichen zu können, obwohl ihm dies gar nicht möglich ist? Ist es strafbar einen Tatbestand in unmöglicher Weise durch Magie verwirklichen zu wollen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T versucht, O durch das Schlucken von Backpulver zum Schwangerschaftsabbruch zu bringen, im Glauben, dass dies wirksam ist. Ist dieses Verhalten strafbar?
T glaubt, er könne O durch einen Zauberspruch töten, und führt diesen aus. Ist dieses Verhalten strafbar?
T versucht, O mit einer ungeladenen Pistole zu erschießen, im Glauben, sie sei geladen. Ist dieses Verhalten strafbar?
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