Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Beschuldigter: Vernehmung des Beschuldigten
VernehmungVernehmung des BeschuldigtenBelehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten
1.Verstehen
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Beschuldigter: Vernehmung des Beschuldigten
Vernehmung des Beschuldigten: Befragung des Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörde oder das Gericht zur Klärung des Sachverhalts
- Voraussetzung: Offen amtliche Vernehmung durch offen amtliches Gegenübertreten; z.B. Beschuldigter wird von Polizeibeamten im Rahmen einer offiziellen Ermittlungsmaßnahme vernommen in einem Polizeibüro nach gesetzlichen Vorschriften und Protokollen
- Spontanäußerung: z.B. Mann kommt zu Polizist und sagt, dass er seine Frau umgebracht hat ⇨ erfordert keine Belehrung
- Informatorische Befragung: Befragung soll erst erforschen wer als Beschuldigter zu ermitteln ist; z.B. Frage bei Verkehrskontrolle warum es nach Alkohol riecht, oder Befragung aller Mitarbeiter nach Mitarbeiterdiebstahl
- Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten: Verstoß gegen Belehrungspflicht führt zu Beweisverwertungsverbot
- Rechtsgrundlage bei Vernehmung durch Richter, § 136 I 2 StPO
- Rechtsgrundlage bei Vernehmung durch Ermittlungspersonen (Polizei), §§ 163a III, 136 I 2 StPO: Ohne Angabe von Strafvorschriften (da nicht auf § 136 I 1 StPO verwiesen)
2.Wiederholen
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Frage
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