Unterschlagung, § 246 I StGB

UnterschlagungZueignungZueignungswilleManifestation des Zueignungswillens

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Unterschlagung, § 246 I StGB

Voraussetzungen der Unterschlagung Prüfungsschema

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Tatobjekt Fremde bewegliche Sache

    2. Tathandlung Zueignung: Manifestation des Zueignungswillens

      1. Subjektiv Zueignungswille (≠ Zueignungsabsicht, d.h. dolus eventualis ausreichend)

        • aa) Enteignungswille: Ganz oder teilweise Zugriff des Eigentümers dauerhaft entziehen

        • bb) Aneignungswille: Seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben

        • Ausnahmsweise bereits im objektiven Tatbestand prüfen, da Manifestation des Zueignungswillens nicht ohne Prüfung desselben möglich; im subjektiven Tatbestand dazu keine Ausführungen mehr

      2. Objektiv offen kundgetane Manifestation des Zueignungswillens (z.B. nicht Verhalten, das ehrlicher Finder zeigen würde)

  2. Subjektiver Tatbestand

    1. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale

    2. Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Übereignungsanspruch auf konkrete Sache

      • Rechtswidrigkeit ist hier normatives Merkmal des objektiven Tatbestands

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Was sind die Voraussetzungen der Unterschlagung?

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Frage 1

T leiht seinem Freund O für ein Wochenende seine hochwertige Kamera. Am Sonntag beschließt T, die Kamera nicht zurückzugeben, sondern sie stattdessen dauerhaft für sein eigenes Fotostudio zu nutzen. Welcher Tatbestand ist erfüllt?

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Frage 2

T leiht sich von seinem Nachbarn O einen Rasenmäher. Ursprünglich will er ihn zurückgeben. Eine Woche später gerät T in Geldnot und beschließt, den Mäher auf eBay zu verkaufen. Er stellt das Inserat online. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

T findet auf der Straße eine wertvolle Goldmünze, die O kurz zuvor verloren hat. T steckt die Münze ein, um sie zu seiner Sammlung hinzuzufügen. Welche Aussage ist korrekt?

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Frage 4

Hotelgast T nimmt sich einen Schirm aus der Lobby, um kurz spazieren zu gehen. Er will ihn danach zurückstellen. Unterwegs gefällt ihm der Schirm so gut, dass er beschließt, ihn zu behalten und mit nach Hause zu nehmen. Wie ist die Strafbarkeit zu beurteilen?

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