Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Unterschlagung, § 246 I StGB
UnterschlagungZueignungZueignungswilleManifestation des Zueignungswillens
1.Verstehen
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Unterschlagung, § 246 I StGB
Voraussetzungen der Unterschlagung
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt Fremde bewegliche Sache
- Tathandlung Zueignung: Manifestation des Zueignungswillens
- Subjektiv Zueignungswille (≠ Zueignungsabsicht, dh dolus eventualis ausreichend)
- aa) Enteignungswille: Ganz oder teilweise Zugriff des Eigentümers dauerhaft entziehen
- bb) Aneignungswille: Seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben
- Im objektiven Tatbestand prüfen, da Manifestation des Zueignungswillens nicht ohne Prüfung desselben möglich; im subjektiven Tatbestand dazu keine Ausführungen mehr
- Objektiv offen kundgetane Manifestation des Zueignungswillens (z.B. nicht Verhalten, das ehrlicher Finder zeigen würde)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Übereignungsanspruch auf konkrete Sache
- Rechtswidrigkeit ist hier normatives Merkmal des objektiven Tatbestands
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