Auszug

Notwehrexzess, § 33 StGB

NotwehrexzessIntensiver NotwehrexzessAsthenischer AffektSthenischer Affekt

1.
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Notwehrexzess, § 33 StGB

Voraussetzungen des Notwehrexzesses

  1. Notwehrrecht: Voraussetzungen der Notwehr bis auf Erforderlichkeit
    1. Notwehrlage: Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
    2. Notwehrhandlung: Verteidigung gegen Angreifer, Gebotenheit
      • Ohne Bedingung der Erforderlichkeit, da im Rahmen des § 33 StGB gerade nicht erforderlich
  2. Notwehrexzess
    1. Überschreitung der Erforderlichkeit

      • Bewusste Überschreitung nicht von Entschuldigungsgrund umfasst
        • Keine Stütze im Wortlaut; psychischer Druck dennoch vorhanden (evtl. sogar kausal für bewusste Überschreitung)

    2. Asthenischer Affekt („auf Schwäche beruhend“): Verwirrung, Furcht, Schrecken, Gefühl des Bedrohtseins
      • Sthenischer Affekt („auf Stärke beruhend“): z.B. Hass, Wut, Zorn
    3. Kausalität zwischen Überschreitung und Affekt: Auch neben anderen Gefühlsregungen (Ärger, Wut, Zorn), mitursächlich genügt
  3. Subjektives Element: Kenntnis der Notwehrlage / Verteidigungsabsicht

2.
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Frage

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige wegen Notwehrexzess entschuldigt?

3.
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Frage 1

T wird angegriffen und verteidigt sich vor Schreck mit einem Messer, obwohl ein Faustschlag ausgereicht hätte. Welche Aussagen sind zutreffend?

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Frage 2

T schlägt mehrmals auf seinen Angreifer ein, obwohl der Angriff bereits beendet ist. Welche Aussagen sind zutreffend?

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Frage 3

T erwacht in einem dunklen Raum mit einer tödlichen Vorrichtung auf dem Kopf, die sich in drei Minuten auslösen wird. Der einzige Schlüssel zur Befreiung ist im Magen von O, der bewusstlos auf dem Boden liegt. T ersticht O, um den Schlüssel zu bekommen und sich zu retten. Ist T's Handlung nach § 33 StGB entschuldigt?

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