Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
StaatsanwaltschaftAußerdienstliche Kenntniserlangung
1.Verstehen
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Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
Außerdienstliche Kenntniserlangung: Informationen, die ein Beamter außerhalb seines Dienstes erhält und die dennoch dienstliche Relevanz haben
- Beispiel: z.B. Staatsanwalt bekommt auf einer privaten Feier von einem Bekannten eine Anekdote erzählt, die enthüllt, dass der Bekannte eine Straftat begangen hat
- Umstritten, ob Beamter in diesem Fall die Strafverfolgung einleiten muss
- Erforschungs- und Verfolgungspflicht der Polizisten (aus § 163 I StPO) und Staatsanwaltschaft (aus § 160 I StPO), da Strafverfolgungsinteresse Schutz der Privatsphäre überwiegt
- Beamter hat dann keinen Raum der Privatsphäre, in dem er unbefangenen Umgang pflegen kann
- Nur bei Taten die Gesetzgeber in §§ 12 I, 138 StGB als besonders schwer eingestuft hat
- Zu starre Regelung
- h.M.: Abwägung im Einzelfall nach Intensität der Verknüpfung mit Privatsphäre gegen die Schwere der Tat und Gefährdung der Allgemeinheit
- Nur so Spielraum für gravierende Fälle
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