Auszug

Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG

StaatsanwaltschaftAußerdienstliche Kenntniserlangung

1.
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Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG

Außerdienstliche Kenntniserlangung: Informationen, die ein Beamter außerhalb seines Dienstes erhält und die dennoch dienstliche Relevanz haben

  • Beispiel: z.B. Staatsanwalt bekommt auf einer privaten Feier von einem Bekannten eine Anekdote erzählt, die enthüllt, dass der Bekannte eine Straftat begangen hat
  • Umstritten, ob Beamter in diesem Fall die Strafverfolgung einleiten muss
    • Erforschungs- und Verfolgungspflicht der Polizisten (aus § 163 I StPO) und Staatsanwaltschaft (aus § 160 I StPO), da Strafverfolgungsinteresse Schutz der Privatsphäre überwiegt
      • Beamter hat dann keinen Raum der Privatsphäre, in dem er unbefangenen Umgang pflegen kann
    • Nur bei Taten die Gesetzgeber in §§ 12 I, 138 StGB als besonders schwer eingestuft hat
      • Zu starre Regelung
    • h.M.: Abwägung im Einzelfall nach Intensität der Verknüpfung mit Privatsphäre gegen die Schwere der Tat und Gefährdung der Allgemeinheit
      • Nur so Spielraum für gravierende Fälle

2.
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