- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
1.Verstehen
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
Außerdienstliche Kenntniserlangung: Informationen, die ein Beamter der Staatsanwalt oder Polizei außerhalb seines Dienstes erhält und die dennoch dienstliche Relevanz haben
Beispiel: z.B. Staatsanwalt bekommt auf einer privaten Feier von einem Bekannten eine Anekdote erzählt, die enthüllt, dass der Bekannte eine Straftat begangen hat
Umstritten, ob Beamter in diesem Fall die Strafverfolgung einleiten muss
Erforschungs- und Verfolgungspflicht der Polizei (aus § 163 I StPO) und Staatsanwaltschaft (aus § 160 I StPO), da Strafverfolgungsinteresse Schutz der Privatsphäre überwiegt
Beamter hat dann keinen Raum der Privatsphäre, in dem er unbefangenen Umgang pflegen kann
Nur bei Taten die Gesetzgeber in §§ 12 I, 138 StGB als besonders schwer eingestuft hat
Zu starre Regelung
h.M.: Abwägung im Einzelfall nach Intensität der Verknüpfung mit Privatsphäre gegen die Schwere der Tat und Gefährdung der Allgemeinheit
Nur so Spielraum für gravierende Fälle
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn ein Staatsanwalt oder Polizeibeamter außerhalb des Dienstes Informationen über Straftaten erlangt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Staatsanwältin S erfährt auf einer Geburtstagsfeier von ihrer Freundin F, dass deren Ehemann E in großem Stil illegal Cannabis anbaut. S ist unsicher, ob sie ermitteln muss. Welche Aussagen sind richtig?
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