Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Untreue, § 266 I StGB
UntreueVermögensbetreuungspflicht
1.Verstehen
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Untreue, § 266 I StGB
Untreue erfordert Vermögensbetreuungspflicht: Anvertraute Machtstellung des Täters über Vermögen des Opfers
- Vermögensbetreuungspflicht auch im Rahmen der Missbrauchsvariante erforderlich (umstritten)
- Verfügungs- bzw. Verpflichtungsmissbrauch genügt nach Wortlaut
- h.M.: Darüber hinaus wie bei Treuebruchsvariante Vermögensbetreuungspflicht erforderlich (und deren Verletzung)
- Sonst Fallgestaltungen mit Unwertgehalt weit unter Treuebruchsvariante erfasst; zu weite Fassung und hoher Strafrahmen gebieten restriktive Auslegung
- Vermögensbetreuung muss Hauptpflicht sein („dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“): Sorge um Vermögen muss wesentlicher Inhalt der Pflichtenbeziehung zum Vermögensinhaber sein; z.B. nicht Beauftragter zum Fahrradkauf (Hauptpflicht Fahrradkauf, Vermögensbetreuung nur Nebenpflicht); z.B. nicht Kassierer ohne erhebliche Pflicht zur Eigenkontrolle; z.B. bejaht Rspr. aber eine Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters aus § 551 III 1, 3 BGB
- Allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahmepflicht nicht ausreichend: Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten, auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen und ihn nicht zu schädigen, ist noch keine Vermögensbetreuungspflicht
2.Wiederholen
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Frage
Welche besondere Pflicht muss den Täter bei der Untreue treffen? Gilt dies auch für die Missbrauchsvariante?
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