- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Untreue, § 266 I StGB
1.Verstehen
Untreue, § 266 I StGB
Untreue erfordert Vermögensbetreuungspflicht: Anvertraute Machtstellung des Täters über Vermögen des Opfers
Vermögensbetreuungspflicht auch im Rahmen der Missbrauchsvariante erforderlich (umstritten)
Verfügungs- bzw. Verpflichtungsmissbrauch genügt nach Wortlaut
h.M.: Darüber hinaus wie bei Treuebruchsvariante Vermögensbetreuungspflicht erforderlich (und deren Verletzung)
Sonst Fallgestaltungen mit Unwertgehalt weit unter Treuebruchsvariante erfasst; zu weite Fassung und hoher Strafrahmen gebieten restriktive Auslegung
Vermögensbetreuung muss Hauptpflicht sein („dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“): Sorge um Vermögen muss wesentlicher Inhalt der Pflichtenbeziehung zum Vermögensinhaber sein; z.B. nicht Beauftragter zum Fahrradkauf (Hauptpflicht Fahrradkauf, Vermögensbetreuung nur Nebenpflicht); z.B. nicht Kassierer ohne erhebliche Pflicht zur Eigenkontrolle; z.B. bejaht Rspr. aber eine Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters aus § 551 III 1, 3 BGB
Allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahmepflicht nicht ausreichend: Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten, auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen und ihn nicht zu schädigen, ist noch keine Vermögensbetreuungspflicht
2.Wiederholen
Welche besondere Pflicht muss den Täter bei der Untreue treffen? Gilt dies auch für die Missbrauchsvariante?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Geschäftsführer T einer GmbH hebt 10.000 € vom Firmenkonto ab und nutzt das Geld für private Zwecke. Welche Aussagen treffen zu?
Kassierer T ohne besondere Kontrollpflichten nimmt 500 € aus der Kasse. Welche Aussagen sind richtig?
Beauftragter T soll für O ein Fahrrad kaufen, unterschlägt aber das Geld. Welche Aussagen treffen zu?
Vermieter V legt die Mietkaution bei Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert an. Welche Aussagen treffen zu?
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