Auszug

Raub, § 249 I StGB

RaubQualifiziertes NötigungsmittelRaubmittel

1.
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Raub, § 249 I StGB

Voraussetzungen des Raubes

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Wegnahme fremder beweglicher Sache
      • Hier immer Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung vornehmen
    2. Raubmittel: Qualifiziertes Nötigungsmittel
      • Gewalt gegen Person: Zumindest mittelbare körperliche Zwangswirkung
      • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
    3. Finalzusammenhang: Nötigung zum Zwecke der Wegnahme, d.h. aus Sicht des Täters zumindest förderlich für Wegnahme
      • z.B. auch bei fortdauernder Gewaltanwendung: Wegnahmevorsatz während der Nötigung gefasst
      • z.B. auch Fortwirken von Gewalt als Drohung: Abgeschlossene Gewaltanwendung ohne Wegnahmevorsatz, später (konkludente) Drohung mit erneuter Gewalt zur Wegnahme
        • Bloßes Ausnutzen bedrohlicher Lage: Zumindest konkludente Drohung erforderlich
        • Abgeschlossene Gewaltanwendung vor Wegnahmeentschluss: Kein Raub, sondern Körperverletzung und Diebstahl in Tateinheit gem. §§ 223, 242, 52 StGB
      • Keine objektive Kausalität erforderlich, da auf Sicht des Täters abgestellt: z.B. Finalzusammenhang auch wenn Ladenangestellter (dem das Geld weggenommen wird), die Drohung gegen den zweiten Ladenangestellten gar nicht bemerkt, diese aber dazu dient, ein Eingreifen des zweiten zu verhindern
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
    2. Zueignungsabsicht: Anmaßung eigentümerähnlichen Stellung; bzgl. Sache oder verkörpertem Wert (etwa „geistiges Eigentum“, z.B. Klausurinhalt nicht von Klausurblättern zu trennen)
      1. Enteignungsvorsatz: Ganz oder teilweise dem Zugriff des Eigentümers dauerhaft entziehen
      2. Aneignungsabsicht: Seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben
      3. Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Übereignungsanspruch auf konkrete Sache; Rechtswidrigkeit ist normatives Merkmal des objektiven Tatbestands

2.
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