- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Raub und Erpressung
Raub, § 249 I StGB
1.Verstehen
Raub, § 249 I StGB
Voraussetzungen des Raubes Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand
Wegnahme fremder beweglicher Sache wie beim Diebstahl
Hier immer Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung vornehmen
Raubmittel: Qualifiziertes Nötigungsmittel
Gewalt gegen Person: Zumindest mittelbare körperliche Zwangswirkung
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Finalzusammenhang: Nötigung zum Zwecke der Wegnahme, d.h. aus Sicht des Täters zumindest förderlich für Wegnahme
z.B. auch bei fortdauernder Gewaltanwendung: Wegnahmevorsatz während der Nötigung gefasst
z.B. auch Fortwirken von Gewalt als Drohung: Abgeschlossene Gewaltanwendung ohne Wegnahmevorsatz, später (konkludente) Drohung mit erneuter Gewalt zur Wegnahme
Bloßes Ausnutzen bedrohlicher Lage: Zumindest konkludente Drohung erforderlich
Abgeschlossene Gewaltanwendung vor Wegnahmeentschluss: Kein Raub, sondern Körperverletzung und Diebstahl in Tateinheit gem. §§ 223, 242, 52 StGB
Keine objektive Kausalität erforderlich, da auf Sicht des Täters abgestellt: z.B. Finalzusammenhang auch wenn Ladenangestellter (dem das Geld weggenommen wird), die Drohung gegen den zweiten Ladenangestellten gar nicht bemerkt, diese aber dazu dient, ein Eingreifen des zweiten zu verhindern
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
Zueignungsabsicht wie beim Diebstahl
Enteignungsvorsatz: Ganz oder teilweise dem Zugriff des Eigentümers dauerhaft entziehen
Aneignungsabsicht: Seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben
Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Übereignungsanspruch auf konkrete Sache
2.Wiederholen
Was sind die Voraussetzungen des Raubes?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?
T schlägt O nieder, um dessen Laptop zu stehlen. Während O bewusstlos am Boden liegt, nimmt T den Laptop an sich. Welche Aussagen zum Raub sind richtig?
T verprügelt O aus Wut. Als O am Boden liegt, entdeckt T dessen teure Uhr und nimmt sie mit. Welche Aussagen sind richtig?
T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?
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