Auszug

Objektive Zurechnung

Dazwischentreten eines DrittenEigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Objektive Zurechnung

Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten: Anknüpfend an Verhalten des Täters (Ersttäter / Erstverursacher) führt ein Dritter in eigener Verantwortung den Erfolg herbei

  • Keine objektive Zurechnung bei Ersttäter, wenn Dritter neue Gefahr schafft und sich die neue Gefahr im Erfolg realisiert, da der Erfolg dann ein Werk des Dritten darstellt:
  • Zurechnungszusammenhang beim Ersttäter nach Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
  • Ersttäter noch verantwortlich, wenn das Risiko des Dazwischentretens des Dritten ersichtlich oder jedenfalls nicht derartig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass damit nicht mehr hätte gerechnet werden müssen (z.B. nicht damit zu rechnen, wenn Verhalten des Dritten gänzlich vernunftwidrig)
  • Fallgruppen
    • Schaffung einer Gefahr mit dem Risiko des Dazwischentretens eines Dritten
      • Beispiel: z.B. Ersttäter lässt Schusswaffe offen rumliegen, während ein gewaltbereiter Dritter nur darauf wartet das Opfer zu erschießen und dies dann auch tut (Ersttäter strafbar wegen fahrlässiger Tötung, weil Risiko vorhersehbar war)
    • Fahrlässiges Dazwischentreten Dritter, insb. Ärzte und Retter
      • Beispiel: z.B. Ersttäter verwundet Opfer mit Tötungsvorsatz, Arzt begeht bei Rettung fahrlässig einen tödlichen Kunstfehler oder Behandlungsfehler (Ersttäter strafbar wegen Totschlags, weil Risiko vorhersehbar war)
    • Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter
      • Beispiel: z.B. Ersttäter verwundet Opfer mit Tötungsvorsatz und hält es für tot, kehrt dann mit Drittem zum Tatort zurück, um Spuren zu beseitigen; Dritter entdeckt, dass Opfer noch lebt und tötet es („Pflegemutterfall“, Ersttäter strafbar wegen Totschlags, weil Risiko vorhersehbar war)
      • Beispiel: z.B. Ersttäter verwundet Opfer mit Tötungsvorsatz, Arzt unterlässt im Krankenhaus aus rassistischen Gründen die richtige Heilbehandlung und führt so vorsätzlich den Tod herbei (Ersttäter nicht strafbar wegen Totschlags, weil Risiko nicht vorhersehbar war)

2.
Wiederholen

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Frage

Ist dem Täter der Erfolg noch zurechenbar, wenn ein Dritter ihn eigenverantwortlich herbeiführt?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

T verwundet O schwer und überlässt ihn dem Sterben. Ein Dritter entdeckt O und tötet ihn absichtlich, als "Gnadenstoß". Ist T der Tod von O objektiv zurechenbar?

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Frage 2

T entführt O und fesselt ihn an einen Stuhl. T lässt seine geladene Waffe offen liegen, als er aufs Klo geht. Sein nervöser und gewaltbereiter Kumpane M nimmt sie und erschießt O. Ist T der Tod von O objektiv zurechenbar?

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