- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Notwehr, § 32 StGB
1.Verstehen
Notwehr, § 32 StGB
Voraussetzungen der Notwehr
- Notwehrlage, § 32 II StGB: Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff; zugespitzte Gefahrenlage (z.B. keine Dauergefahr)
- Angriff: Von Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen; aus objektiver ex ante-Perspektive; auch Angriff durch Unterlassen möglich
- „Angriff“ durch Tier: Abwehr eines angreifenden Tieres ist keine Notwehr, aber ggf. defensiver Notstand gem. § 228 BGB
- Gegenwärtig: Wenn zeitlich und räumlich unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder noch andauernd; bedrohliche Lage, die unmittelbar in Verletzung umschlagen kann, Andauern bis Gefahr abgewendet oder die Rechtsgutsverletzung endgültig eingetreten ist; z.B. Angreifer setzt sich in Bewegung, um Faustschlag auszuführen
- Rechtswidrig: Nicht von Erlaubnissatz gedeckt, d.h. Angriff ist nicht seinerseits gerechtfertigt
- Insb. keine Notwehr gegen Notwehr
- Notwehrhandlung
- Verteidigung: Gegen Rechtsgüter des Angreifers (keine Drittwirkung)
- Erforderlichkeit: Objektiv aus der ex ante-Perspektive geeignet und das relativ mildeste Mittel, um Angriff sofort mit Sicherheit dauerhaft zu beenden
- aa) Geeignet
- bb) Relativ mildestes Mittel: Kein milderes gleich effektives Mittel ersichtlich
- Verteidiger muss kein Risiko eingehen: Wenn mehrere gleich effiziente Mittel zur Verfügung stehen, kommen diese auch nur in Betracht, wenn genug Zeit zum Abwägen bleibt; z.B. bei Schusswaffen ist ein Warnschuss in die Luft oder ein Schuss in die Gliedmaßen milder als ein tödlicher Schuss in den Kopf, aber eine Abwägung ist nicht mehr möglich, wenn ein Messerstecher bereits auf den Täter einstürmt (dann ist mangels Zeit auch ein direkter Kopfschuss gerechtfertigt)
- Alle Mittel in Betracht: z.B. auch verbotene Waffen (dann nur Verstoß gegen WaffenG)
- Gebotenheit: Fehlt ausnahmsweise, wenn Rechtsbewährungsprinzip oder Schutzprinzip dies gebietet
- Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Notwehrlage / Verteidigungsabsicht
- Erforderlichkeit des subjektiven Rechtfertigungselements umstritten
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch Notwehr gerechtfertigt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird von seinem Ehepartner O im Streit angegriffen. T verteidigt sich sofort mit einem Schlag ins Gesicht, der O verletzt. Wie ist Ts Verhalten zu beurteilen?
C wird von D mit einem Messer bedroht und leicht verletzt. D hat nicht vor, noch einmal zuzustoßen, hält das Messer aber noch in der Hand. Darf C sich auf Notwehr berufen, wenn er jetzt zurückschlägt?
T erwacht in einem dunklen Raum mit einer tödlichen Vorrichtung auf dem Kopf, die sich in drei Minuten auslösen wird. Der einzige Schlüssel zur Befreiung ist im Magen von O, der bewusstlos auf dem Boden liegt. T ersticht O, um den Schlüssel zu bekommen und sich zu retten. Ist T's Handlung nach § 33 StGB entschuldigt?
T erwacht in einem dunklen Raum mit einer tödlichen Vorrichtung auf dem Kopf, die sich in drei Minuten auslösen wird. Der einzige Schlüssel zur Befreiung ist im Magen von O, der bewusstlos auf dem Boden liegt. T ersticht O, um den Schlüssel zu bekommen und sich zu retten. Ist Ts Handlung nach § 32 StGB gerechtfertigt?
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