- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Schuld
Notwehrexzess, § 33 StGB
1.Verstehen
Notwehrexzess, § 33 StGB
Notwehrexzess, § 33 StGB: Entschuldigung von aufgrund von Verwirrung, Furcht oder Schrecken übertriebenen Notwehrhandlungen, d.h. heftigere Verteidigung als zur Notwehr erforderlich; Grenzen der Notwehr (Erforderlichkeit) überschritten
- Intensiver Notwehrexzess: Notwehrlage liegt vor, aber bei Notwehrhandlung im Rahmen der Erforderlichkeit nicht relativ mildestes Mittel gewählt; z.B. Abwehr eines körperlichen Angriffs mit einem Messerstich, obwohl Faustschlag ausgereicht hätte, den Angriff ebenso effektiv abzuwehren
2.Wiederholen
Ist eine Tat strafbar, wenn eine Notwehrlage vorliegt, aber der Täter nicht das relativ mildeste Mittel wählt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird angegriffen und verteidigt sich vor Schreck mit einem Messer, obwohl ein Faustschlag ausgereicht hätte. Welche Aussagen sind zutreffend?
T erwacht in einem dunklen Raum mit einer tödlichen Vorrichtung auf dem Kopf, die sich in drei Minuten auslösen wird. Der einzige Schlüssel zur Befreiung ist im Magen von O, der bewusstlos auf dem Boden liegt. T ersticht O, um den Schlüssel zu bekommen und sich zu retten. Ist T's Handlung nach § 33 StGB entschuldigt?
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