Auszug

Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB

Irrtum über den KausalverlaufIrrtums über den Kausalverlauf

1.
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Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB

Irrtum über den Kausalverlauf: Nur wesentliches Abweichen des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf relevant, d.h. nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren (dann Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB)

  • Kriterien ähnlich wie bei der Bestimmung, ob ein atypischer Kausalverlauf im Rahmen der objektiven Zurechnung vorliegt, daher regelmäßig auch kein Irrtum über den Kausalverlauf, wenn kein atypischer Kausalverlauf
  • Beispiele
    • z.B. „Jauchegrubenfall“: Täter stopft Opfer mit Tötungsvorsatz zwei Hände voll Sand in den Mund, hält es irrtümlich für tot und versenkt die „Leiche“ in einer Jauchegrube; Opfer lebte aber noch, stirbt erst durch Ertrinken ⇨ kein wesentliches Abweichen, da kein anderes Unrechtsgepräge ⇨ nur an erste Tat angeknüpft ⇨ Totschlag bereits durch Stopfen des Sandes, Versenken als fahrlässige Tötung tritt als mitbestrafte Begleittat dahinter zurück
    • z.B. „Scheunenmordfall“: Nach Schlag mit Eisenstange auf Kopf des Opfers hält Täter Opfer für tot; dann entdeckt, dass noch lebend und getötet ⇨ kein wesentliches Abweichen, da kein anderes Unrechtsgepräge ⇨ nur an erste Tat angeknüpft ⇨ heimtückischer Mord bereits durch Schlag mit der Eisenstange, nicht versuchter Mord in Tatmehrheit mit vollendetem Totschlag
    • z.B. nachfolgender Tatvorsatz: Opfer bewusstlos geschlagen, erstickt am Essen in seinem Hals; Täter hält Opfer aber für lebendig (nur bewusstlos) und schneidet Leiche mit bedingtem Tötungsvorsatz die Genitalien ⇨ wesentliches Abweichen, da Reihenfolge umgekehrt als vorgestelltKörperverletzung mit Todesfolge durch Schläge (zum Zeitpunkt des Todes kein Tötungsvorsatz) und versuchter Totschlag durch Abschneiden (untauglicher Versuch)

2.
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Frage

Wie verhält es sich, wenn der Erfolg auf eine andere Weise eintritt, als es sich der Täter ursprünglich vorgestellt hat?

3.
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Frage 1

T glaubt, O durch einen Schlag tödlich verletzt zu haben, und lässt die vermeintliche Leiche liegen. O wird von wilden Tieren gefressen. Hat T sich wegen Totschlags strafbar gemacht?

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Frage 2

T gibt dem O mit Tötungsvorsatz einen Schlag auf den Kopf. T glaubt irrtümlich, den O tödlich verletzt zu haben. Er wirft die vermeintliche Leiche in eine Schlucht. Der nur bewusstlose O wird dort bei lebendigem Leib von wilden Tieren gefressen. Hat T sich wegen Totschlags strafbar gemacht?

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Frage 3

T stopft O mit Tötungsvorsatz Sand in den Mund und hält ihn danach irrtümlich für tot. Um die „Leiche“ zu entsorgen, versenkt T O in einer Jauchegrube, wobei O tatsächlich ertrinkt. Liegt ein Tatbestandsirrtum vor?

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