- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Irrtümer
Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB
1.Verstehen
Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB
Irrtum über den Kausalverlauf: Nur wesentliches Abweichen des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf relevant, d.h. nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren (dann Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB)
- Kriterien ähnlich wie bei der Bestimmung, ob ein atypischer Kausalverlauf im Rahmen der objektiven Zurechnung vorliegt, daher regelmäßig auch kein Irrtum über den Kausalverlauf, wenn kein atypischer Kausalverlauf
- Beispiele
- z.B. „Jauchegrubenfall“: Täter stopft Opfer mit Tötungsvorsatz zwei Hände voll Sand in den Mund, hält es irrtümlich für tot und versenkt die „Leiche“ in einer Jauchegrube; Opfer lebte aber noch, stirbt erst durch Ertrinken ⇨ kein wesentliches Abweichen, da kein anderes Unrechtsgepräge ⇨ nur an erste Tat angeknüpft ⇨ Totschlag bereits durch Stopfen des Sandes, Versenken als fahrlässige Tötung tritt als mitbestrafte Begleittat dahinter zurück
- z.B. „Scheunenmordfall“: Nach Schlag mit Eisenstange auf Kopf des Opfers hält Täter Opfer für tot; dann entdeckt, dass noch lebend und getötet ⇨ kein wesentliches Abweichen, da kein anderes Unrechtsgepräge ⇨ nur an erste Tat angeknüpft ⇨ heimtückischer Mord bereits durch Schlag mit der Eisenstange, nicht versuchter Mord in Tatmehrheit mit vollendetem Totschlag
- z.B. nachfolgender Tatvorsatz: Opfer bewusstlos geschlagen, erstickt am Essen in seinem Hals; Täter hält Opfer aber für lebendig (nur bewusstlos) und schneidet Leiche mit bedingtem Tötungsvorsatz die Genitalien ⇨ wesentliches Abweichen, da Reihenfolge umgekehrt als vorgestellt ⇨ Körperverletzung mit Todesfolge durch Schläge (zum Zeitpunkt des Todes kein Tötungsvorsatz) und versuchter Totschlag durch Abschneiden (untauglicher Versuch)
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn der Erfolg auf eine andere Weise eintritt, als es sich der Täter ursprünglich vorgestellt hat?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T glaubt, O durch einen Schlag tödlich verletzt zu haben, und lässt die vermeintliche Leiche liegen. O wird von wilden Tieren gefressen. Hat T sich wegen Totschlags strafbar gemacht?
T gibt dem O mit Tötungsvorsatz einen Schlag auf den Kopf. T glaubt irrtümlich, den O tödlich verletzt zu haben. Er wirft die vermeintliche Leiche in eine Schlucht. Der nur bewusstlose O wird dort bei lebendigem Leib von wilden Tieren gefressen. Hat T sich wegen Totschlags strafbar gemacht?
T stopft O mit Tötungsvorsatz Sand in den Mund und hält ihn danach irrtümlich für tot. Um die „Leiche“ zu entsorgen, versenkt T O in einer Jauchegrube, wobei O tatsächlich ertrinkt. Liegt ein Tatbestandsirrtum vor?
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