- Strafrecht
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- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB
1.Verstehen
Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB
Wichtigste Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall
Eindringen in Gebäude und ähnliche Fälle, § 243 I Nr. 1 StGB
Umschlossener Raum: Raumgebilde; dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden; umgeben mit mind. teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter
Falscher Schlüssel: Wenn nicht zur Öffnung bestimmt oder Widmung zur Öffnung entzogen (bei Diebstahl ab Entdeckung)
Einbrechen: Beseitigung von Hindernissen mit Gewalt; erforderlich nicht nur unerhebliche Kraftentfaltung
Einsteigen: Hineingelangen durch zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen / Schwierigkeiten; z.B. Fenster, Kellerloch; z.B. nicht durch Gartentür, egal wie diese geöffnet wurde (da zum Eintritt bestimmt)
Gegen Wegnahme besonders gesichert, § 243 I Nr. 2 StGB
Gewerbsmäßig, § 243 I Nr. 3 StGB: Fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Dauer bezweckt
2.Wiederholen
Welches sind die wichtigsten Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
In welchen der folgenden Fälle ist das Tatobjekt eine „Wohnung“ im Sinne des Wohnungseinbruchdiebstahls?
T möchte in das Haus des O eindringen. In welchem der folgenden Fälle ist ein Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 1 StGB verwirklicht?
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