Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB
Diebstahl in besonders schwerem Fall
1.Verstehen
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Diebstahl in besonders schwerem Fall, § 243 I StGB
Wichtigste Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall
- Eindringen in Gebäude und ähnliche Fälle, § 243 I Nr. 1 StGB
- Umschlossener Raum: Raumgebilde; dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden; umgeben mit mind. teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter
- Falscher Schlüssel: Wenn nicht zur Öffnung bestimmt oder Widmung zur Öffnung entzogen (bei Diebstahl ab Entdeckung)
- Einbrechen: Beseitigung von Hindernissen mit Gewalt; erforderlich nicht nur unerhebliche Kraftentfaltung
- Einsteigen: Hineingelangen durch zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen / Schwierigkeiten; z.B. Fenster, Kellerloch; z.B. nicht durch Gartentür, egal wie diese geöffnet wurde (da zum Eintritt bestimmt)
- Gegen Wegnahme besonders gesichert, § 243 I Nr. 2 StGB
- Gewerbsmäßig, § 243 I Nr. 3 StGB: Fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Dauer bezweckt
2.Wiederholen
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