Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Beleidigungsdelikte
Beleidigung, § 185 StGB
Beleidigung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Beleidigung, § 185 StGB
Beleidigungsziel: Nur Personen
- Individualbeleidigung: Einzelne Person („du Arsch“)
- Kollektivbezeichnung: Personengemeinschaften beleidigungsfähig, wenn genau abgrenzbar umschrieben (z.B. „die heute in Deutschland lebenden Juden“), z.B. nicht „die Polizei“, weil zu unbestimmt (mit Blick auf Polizeien verschiedener Nationen, Untergliederungen usw.)
- Je größer Kollektiv, desto schwächer Betroffenheit
- Erkennbar verwendete Individualbeleidigung unter Kollektivbezeichnung, um einzelnes Mitglied zu beleidigen („Soldaten sind Mordbestien“ ggü. einzelnem Soldat) verletzen nur dessen Ehre; wenn überschaubare Gruppe
2.Wiederholen
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Frage
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