- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Mordmerkmale der 2. Gruppe
1.Verstehen
Mordmerkmale der 2. Gruppe
Arglosigkeit des Opfers: Sich keines Angriffs versehen (nicht mit Angriff rechnen)
Arglosigkeit erfordert Fähigkeit zum Argwohn
z.B. nicht bei Baby, Kleinkind, Geisteskranken
Aber Heimtücke zu bejahen, wenn schutzbereite Dritte ausgeschaltet werden (vermitteln Arglosigkeit), z.B. Eltern, Betreuer
Nicht bei Bewusstlosigkeit
Aber bei normalem Schlafen: Auf Zeitpunkt des Einschlafens abgestellt („Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen“), daher z.B. nicht arglos, wenn „von Schlaf übermannt“ (z.B. weil betrunken)
Erpresser: Nie arglos, da er mit Ausübung des Notwehrrechts des Erpressten rechnen muss
Bei offen feindseligem Gegenübertreten (z.B. mit Schrei „Ich bring dich um!“) keine Arglosigkeit
Wenn nur sehr kurze Zeitspanne zwischen feindseliger Äußerung und Angriff, da keine Zeit Wehrlosigkeit zu überwinden
Wenn Täter Opfer in Hinterhalt / Falle gelockt und Opfer Feindseligkeit erkennt, aber sich Verteidigungsmöglichkeiten nicht erhöhen können ⇨ Ausnahmsweise auf Zeitpunkt des „in die Falle Lockens“ abzustellen
2.Wiederholen
Was musst du über das Merkmal der Arglosigkeit wissen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T ersticht den schlafenden O. O war zuvor aufgrund massiven Alkoholkonsums auf dem Sofa „zusammengebrochen“ und eingeschlafen. Welche Aussagen sind zutreffend?
T lockt O unter einem Vorwand in einen abgelegenen Keller. Dort angekommen, zieht T eine Waffe und schreit: „Stirb!“, woraufhin er sofort abdrückt. Liegt Heimtücke vor?
T tötet das 4 Monate alte Baby O, während die schutzbereiten Eltern E im Nebenzimmer arglos schlafen. Welche Aussagen zur Heimtücke sind zutreffend?
T und O streiten sich lautstark. T zieht plötzlich ein Messer, hält es O entgegen und brüllt: „Dich steche ich jetzt ab!“. O erstarrt vor Schreck für einige Sekunden und wird dann von T getötet. Welche Aussagen zur Arglosigkeit treffen zu?
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