Auszug
- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorganisation
Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG
VerwaltungskompetenzLandesverwaltungBundesverwaltungBundesauftragsverwaltungBundeseigenverwaltung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG
Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG
- Grundsatz der Länderverwaltung / Länderexekutive, Art. 83, 30 GG: Länder zuständig, solange Gesetz nicht ausnahmsweise bestimmt, dass Bund zuständig (Enumerationsprinzip)
- Eigenverwaltung der Länder, Art. 84 GG: Eigene Angelegenheiten der Länder
- Bundesauftragsverwaltung durch die Länder, Art. 85 GG: Länder führen die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes durch ihre Landesbehörden aus; z.B. Verwaltung der Bundesautobahnen
- Stärkere Aufsichtsrechte: Insb. Weisungsrecht des Bundes gem. Art. 85 III GG und Rechtsaufsicht des Bundes, Art. 85 IV GG
- Bundeseigenverwaltung, Art. 86 f. GG: Ausführung der eigenen Aufgaben des Bundes durch Bund mit seinen eigenen Bundesbehörden; z.B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Insb. „Trojanisches Pferd“, Art. 87 III GG, wonach Bund Angelegenheiten seiner Gesetzgebungskompetenz durch Schaffung von Bundesoberbehörden an sich ziehen kann
2.Wiederholen
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Frage
Wer ist grds. für die Verwaltung zuständig, der Bund oder die Länder?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
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Frage 1
A möchte gegen eine Maßnahme auf einer Bundesautobahn in seinem Bundesland vorgehen und fragt sich, ob die Landes- oder die Bundesbehörden dafür zuständig sind. Welche Aussagen sind zutreffend?
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Frage 2
A stellt einen Asylantrag in Deutschland und möchte wissen, welche Behörde dafür zuständig ist und warum. Welche Aussagen sind zutreffend?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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