Auszug

Rechtsstaatsprinzip: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 1 III, 20 III GG

Gesetzmäßigkeit der VerwaltungGesetzesvorbehalt

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Rechtsstaatsprinzip: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 1 III, 20 III GG

Gesetzesvorbehalt: Kein Handeln ohne das Gesetz

  • Geltung immer für Eingriffsverwaltung: Verwaltungsmaßnahme erfordert Befugnisnorm als Ermächtigungsgrundlage, soweit Eingriff in Grundrechte vorliegt
  • Bei Leistungsverwaltung (z.B. Subvention) abgeschwächter Gesetzesvorbehalt
    • Ob der Leistung erfordert normative Grundlage: Innenrechtsregelungen (z.B. Haushaltsplan) grds. ausreichend (müssen zumindest im Haushaltsplan mit entsprechender Zweckbestimmung ausgewiesen sein); gesetzliche Grundlage aber ausnahmsweise nötig, wenn dadurch Eingriff in Grundrechte Dritter (z.B. Konkurrent droht Insolvenz durch Subvention)

      • Umstritten, ob im Bereich der Leistungsverwaltung eine Ermächtigungsgrundlage im Sinne eines formell-materiellen Gesetzes erforderlich ist (oder ob z.B. Andeutung im Haushaltsgesetz und Ausformung in Richtlinie ausreicht als Ermächtigung für die Vergabe einer Subvention)
        • Keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich für Subventionen zugunsten der Flexibilität in der Leistungsverwaltung, um effektives Reagieren auf Bedarfslagen zu ermöglichen
          • h im Bereich der Leistungsverwaltung sind Grundrechtseingriffe möglich (z.B. Subventionsvergabe beeinträchtigt nicht subventionierte Konkurrenten)
        • Lehre vom Totalvorbehalt: Für jede Verwaltungshandlung (auch Leistungsverwaltung) gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich
          • wird flexibles Verwaltungshandeln verhindert auch in unproblematischen Fällen
        • Vermittelnde Ansicht: Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nur bei "wesentlichen Subventionen" erforderlich, die erhebliche wirtschaftliche oder rechtliche Auswirkungen haben; im Übrigen genügt implizite Ermächtigung durch allgemeinere Gesetze oder Richtlinien

    • Für Wie der Leistung keine normative Regelung erforderlich: Allein aufgrund interner Richtlinien oder durch Ermessensentscheidung möglich

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Was versteht man unter dem Gesetzesvorbehalt der Verwaltung?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Innenminister möchte im Rahmen einer bundesweiten Sicherheitsmaßnahme eine Anweisung erlassen, nach der Bürger ohne gerichtliche Anordnung in bestimmten Zonen kontrolliert und festgehalten werden können, auch wenn keine gesetzliche Grundlage dafür existiert. Welche Aussagen sind korrekt?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2

Oppositionsführer O möchte staatliche Subventionen an klimafreundliche Unternehmen vergeben, ohne dass diese Vergabe im Haushaltsplan festgelegt ist. Welche Aussagen sind korrekt?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Logo

Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Neben weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht, zum Thema Staatsorganisationsrecht findest du in der Jurahilfe.de Lernplattform auch weitere Vorteile:
  • Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
  • Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
  • Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
  • Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
  • Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten
Jurahilfe.de App Vorschau

Das sagen unsere Nutzer

Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.

Anonymer Nutzer

Feedback aus der Community

s
Jurahilfe.de App Vorschau