- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Tötung auf Verlangen, § 216
1.Verstehen
Tötung auf Verlangen, § 216
Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung (straflos)
Abgrenzung nach Tatherrschaft
Tatherrschaft bei Täter ⇨ Tötung auf Verlangen
Tatherrschaft bei Getötetem ⇨ Beihilfe zur Selbsttötung
Allerdings umstritten, wie Tatherrschaft zu bestimmen ist
Rspr.: Tatherrschaft abhängig vom Gesamtplan, Täter hat Tatherrschaft, wenn Getöteter sich in die Hand des anderen begibt und duldend von ihm den Tod entgegennehmen möchte (objektiver und nicht wie sonst subjektiver Ansatz vertreten bei Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme)
Kein trennscharfes Kriterium, daher keine eindeutigen Ergebnisse
h.L.: Tatherrschaft abhängig davon, ob Getöteter sich im „point of no return“ dem Tod noch selbst hätte entziehen können (Roxin)
Meinungsstreit häufig entbehrlich, da beide Meinungen regelmäßig zum selben Ergebnis gelangen
Anders im Fall des einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizids: z.B. Täter und dessen Verlobte Gisela wollen sich gemeinsam das Leben nehmen durch Einleiten von Abgasen ins Innere eines Autos, Täter hat Fuß auf Gaspedal, Täter überlebt, Gisela verstirbt („Gisela-Fall“)
Nach Rspr. Tatherrschaft des Täters, da dieser Gaspedal steuert
Nach h.L. keine Tatherrschaft des Täters, da Gisela direkt vor Eintritt der Bewusstlosigkeit noch das Auto verlassen konnte
2.Wiederholen
Wie grenzt man die die Tötung auf Verlangen von der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung ab?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T und seine Verlobte Gisela planen einen gemeinsamen Suizid durch das Einleiten von Abgasen ins Auto. Während Gisela passiv auf dem Sitz verweilt, betätigt T das Gaspedal, um den Abgasstrom zu steuern. Gisela hätte den Wagen bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit jederzeit verlassen können, entscheidet sich aber dagegen und stirbt. T überlebt. Welche Aussagen zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend?
T reicht dem sterbewilligen O einen Becher mit einem tödlichen Giftgemisch. O führt den Becher selbst zum Mund und trinkt. Wie wird dieses Geschehen rechtlich abgegrenzt?
Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
- Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
- Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
- Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
- Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
- Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer
Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
Anonymer Nutzer
Feedback aus der Community
