Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Tötung auf Verlangen, § 216
Tötung auf VerlangenAbgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung
1.Verstehen
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Tötung auf Verlangen, § 216
Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung (straflos)
- Abgrenzung nach Tatherrschaft
- Tatherrschaft bei Täter ⇨ Tötung auf Verlangen
- Tatherrschaft bei Getötetem ⇨ Beihilfe zur Selbsttötung
- Allerdings umstritten, wie Tatherrschaft zu bestimmen ist
- Rspr.: Tatherrschaft abhängig vom Gesamtplan, Täter hat Tatherrschaft, wenn Getöteter sich in die Hand des anderen begibt und duldend von ihm den Tod entgegennehmen möchte (objektiver und nicht wie sonst subjektiver Ansatz vertreten bei Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme)
- Kein trennscharfes Kriterium, daher keine eindeutigen Ergebnisse
- h.L.: Tatherrschaft abhängig davon, ob Getöteter sich im „point of no return“ dem Tod noch selbst hätte entziehen können (Roxin)
- Meinungsstreit häufig entbehrlich, da beide Meinungen regelmäßig zum selben Ergebnis gelangen
- Anders im Fall des einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizids („Gisela-Fall“): Täter und dessen Verlobte Gisela wollen sich gemeinsam das Leben nehmen durch Einleiten von Abgasen ins Innere eines Autos, Täter hat Fuß auf Gaspedal; Täter überlebt, Gisela verstirbt
- Nach Rspr. Tatherrschaft des Täters, da dieser Gaspedal steuert
- Nach h.L. keine Tatherrschaft, da Gisela direkt vor Eintritt der Bewusstlosigkeit noch das Auto verlassen konnte
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