Auszug

Nemo tenetur-Grundsatz

Nemo tenetur-Grundsatz

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Nemo tenetur-Grundsatz

Nemo tenetur-Grundsatz (lat.: „nemo tenetur se ipsum accusare“, dt.: „niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst anzuklagen“)

  • Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten: Beschuldigter darf nicht gezwungen werden aktiv an seiner Überführung mitzuwirken
  • Insb. Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, §§ 136, 243 V StPO
  • Rechtsgrundlage: Abgeleitet aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I, 1 I GG und Art. 6 EMRK
  • Beispiel: In Verkehrskontrolle darf Fahrer von Polizei nicht gezwungen werden, sich durch eine aktive Handlung zu belasten, indem zur Feststellung des BAK-Werts er in das Atemalkohol-Messgerät pustet („ins Röhrchen blasen“); eine ärztliche Blutentnahme kann bei einer Verweigerung des Atemalkoholtests jedoch gegen den Willen des Fahrers erfolgen, da dafür kein aktives Tun erforderlich ist

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