- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB
1.Verstehen
Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB
Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB: Entsteht unmittelbar kraft Gesetzes
- Insb. Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB
- Insb. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
- Gem. § 1257 BGB Vorschriften über vertragliches Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB, entsprechend angewendet
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem gesetzlichen Pfandrecht? Welche gesetzlichen Pfandrechte solltest du kennen? Welche Vorschriften sind darauf anwendbar?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A ist Mieter der Wohnung des Vermieters V. In seinem Wohnzimmer und seinem Schlafzimmer hat er jeweils ein großes teures Fernsehgerät. Als A seine Miete nicht mehr zahlen kann, verlangt V einen von As Fernsehern heraus, um ihn zu versteigern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Zu recht?
A ist Mieter der Wohnung des Vermieters V. In seinem Wohnzimmer und seinem Schlafzimmer hat er jeweils ein großes teures Fernsehgerät. Beide sind Leihgaben seiner Cousine C. Als A seine Miete nicht mehr zahlen kann, verlangt V einen von As Fernsehern heraus, um ihn zu versteigern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Zu recht?
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