Auszug

Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB

Treu und Glauben

1.
Verstehen

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Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB

Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB: Von jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr darf ein redliches und anständiges Verhalten gefordert werden

  • In Ausnahmefällen Korrektur des sonst eigentlich geltenden Rechts durch Interessensabwägung und Billigkeitserwägungen
  • Kriterien: Rücksichtnahme, Schutz berechtigten Vertrauens, Wahrung allgemeiner Redlichkeit im Rechtsverkehr
  • Wirkung nur im Schuldverhältnis: Gilt nicht für Dritte
  • Allgemeines Prinzip der Rechtsordnung: Durch Lehre und Rechtsprechung entwickelt, Gültigkeit auch schon vor Kodifizierung in § 242 BGB
  • Konkretisiert z.B. in Fallgruppen des § 242 BGB, c.i.c., § 311 II BGB, Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

2.
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Frage

Was besagt der Grundsatz von Treu und Glauben? Wie wirkt er sich im Rechtsverkehr aus?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A und B sind Nachbarn. Nahe ihrer Grundstücksgrenze stehen der Apfelbaum des A und der Birnbaum des B. Der Apfelbaum des A ragt mit seinen Zweigen weit ins Grundstück des B hinein. A schneidet ihn bewusst nicht zurück, um den B zu ärgern. Als B nach einiger Zeit ebenfalls aufhört, seinen Baum zu beschneiden und auch der Birnbaum über die Grundstücksgrenze wächst, verlangt A von B Beseitigung dieser Störung aus § 1004 I BGB. Zu Recht?

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Frage 2

Studentin S möchte ihren Vater auf die Zahlung von Unterhalt verklagen. Sie weiß aber nicht genau, wieviel er verdient und wie hoch daher ihr Unterhaltsanspruch ist. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

Der mittellose S möchte mit dem Bus fahren ohne Geld auszugeben. Er schreibt auf sein TShirt „Kein Vertrag, ich fahre schwarz!“ und steigt in den Bus. Als er erwischt wird und „Strafe“ zahlen soll, ist er empört. Es sei kein Vertrag zustande gekommen und er schulde nichts. Stimmt das?

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Frage 4

A erwirbt von B ein Auto unter Eigentumsvorbehalt, d.h. er bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Kaufpreis soll in 12 Raten bezahlt werden. Als A 11 Raten beglichen hat, will B „seinen“ Wagen zurück. Hat er einen Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB?

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