- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Insichgeschäft, § 181 BGB
1.Verstehen
Insichgeschäft, § 181 BGB
Insichgeschäft, § 181 BGB: Rechtsgeschäft, bei dem auf beiden Seiten die gleiche Person auftritt
- Selbstkontrahieren, § 181 Alt. 1 BGB: Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen
- Mehrvertretung, § 181 Alt. 2 BGB: Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem Insichgeschäft?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Geschäftsführer G der V-GmbH ist zugleich alleiniger Gesellschafter. Er möchte sein privates Gemälde an die GmbH verkaufen und unterzeichnet den Kaufvertrag sowohl als Privatmann als auch namens der GmbH. Die Satzung enthält keine Befreiung von § 181 BGB. Welche Aussagen sind richtig?
V bevollmächtigt Makler M umfassend, sein Grundstück zu verkaufen, und befreit ihn ausdrücklich von § 181 BGB. M verkauft das Grundstück an sich selbst zu einem deutlich unter Marktwert liegenden Preis. Welche Aussagen sind richtig?
Geschäftsführer G der V-GmbH ist von § 181 BGB nicht befreit. Um den Verkauf seines privaten Fahrrads an die GmbH gleichwohl durchzuführen, erteilt G dem außenstehenden P eine Untervollmacht, das Fahrrad in Vertretung der GmbH von G zu kaufen. P schließt den Vertrag ab. Welche Aussagen treffen zu?
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