Auszug

Insichgeschäft, § 181 BGB

InsichgeschäftSelbstkontrahierenMehrvertretung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Insichgeschäft, § 181 BGB

Insichgeschäft, § 181 BGB: Rechtsgeschäft, bei dem auf beiden Seiten die gleiche Person auftritt

  • Selbstkontrahieren, § 181 Alt. 1 BGB: Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen
  • Mehrvertretung, § 181 Alt. 2 BGB: Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten

2.
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