Insichgeschäft, § 181 BGB

InsichgeschäftSelbstkontrahierenMehrvertretung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Insichgeschäft, § 181 BGB

Insichgeschäft, § 181 BGB: Rechtsgeschäft, bei dem auf beiden Seiten die gleiche Person auftritt

  • Selbstkontrahieren, § 181 Alt. 1 BGB: Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen
  • Mehrvertretung, § 181 Alt. 2 BGB: Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten

2.
Wiederholen

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Frage

Was versteht man unter einem Insichgeschäft?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Geschäftsführer G der V-GmbH ist zugleich alleiniger Gesellschafter. Er möchte sein privates Gemälde an die GmbH verkaufen und unterzeichnet den Kaufvertrag sowohl als Privatmann als auch namens der GmbH. Die Satzung enthält keine Befreiung von § 181 BGB. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

V bevollmächtigt Makler M umfassend, sein Grundstück zu verkaufen, und befreit ihn ausdrücklich von § 181 BGB. M verkauft das Grundstück an sich selbst zu einem deutlich unter Marktwert liegenden Preis. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

Geschäftsführer G der V-GmbH ist von § 181 BGB nicht befreit. Um den Verkauf seines privaten Fahrrads an die GmbH gleichwohl durchzuführen, erteilt G dem außenstehenden P eine Untervollmacht, das Fahrrad in Vertretung der GmbH von G zu kaufen. P schließt den Vertrag ab. Welche Aussagen treffen zu?

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