Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Insichgeschäft, § 181 BGB
InsichgeschäftSelbstkontrahierenMehrvertretung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Insichgeschäft, § 181 BGB
Insichgeschäft, § 181 BGB: Rechtsgeschäft, bei dem auf beiden Seiten die gleiche Person auftritt
- Selbstkontrahieren, § 181 Alt. 1 BGB: Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen
- Mehrvertretung, § 181 Alt. 2 BGB: Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
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