Auszug

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterVSDVSzDSchutzwirkung zugunsten DritterLeistungsnäheGläubigerinteresseGläubigernähe

1.
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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Voraussetzungen: Voraussetzungen restriktiv auszulegen, da Schadensersatzpflichtiger keinen Vertrag mit Geschädigtem geschlossen hat

  1. Leistungsnähe des Dritten: Bestimmungsgemäßer Kontakt mit Leistungvon Pflichtverletzung betroffen wie Gläubiger selbst; z.B. Angehöriger in häuslicher Gemeinschaft (≠ Gäste); Arbeitnehmer bedient Maschine von Arbeitgeber
    • Einwirkungsnähe bei vorvertraglichem Schuldverhältnis: Bestimmungsgemäßer Kontakt mit Gefahrenbereich; gleiches Risiko (z.B. Tochter rutscht im Supermarkt auf Salatblatt aus)
  2. Berechtigtes Gläubigerinteresse (Gläubigernähe) an Einbeziehung des Dritten
    • Insb. „personenrechtlicher Einschlag“: Gläubiger für Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich; z.B. Fürsorgeverhältnisse wie Ehe, Eltern-Kind, Arbeitgeber-Arbeitnehmer, Vermieter-Mieter; meist Körperschäden
      • z.B. nichtZufallsbesucher“ (aber z.B. Oma die jeden zweiten Tag auf Kind aufpasst)
      • z.B. nichtnachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis
    • Insb. Baugutachten / Tierarztgutachten (Ankaufuntersuchung im Auftrag des Verkäufers): Verkäufer hat Interesse, dass Gutachter ggü. Käufer für Gutachten einsteht
  3. Erkennbarkeit von Leistungsnähe und Gläubigerinteresse für Schuldner: z.B. Gutachter weiß, dass Gutachten relevant für potenziellen Käufer
  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten: Kein eigener gleichwertiger (d.h. auch vertraglicher) Anspruch gleich ggü. wem (z.B. nicht Untermieter ggü. Vermieter, da ggü. Hauptmieter Anspruch aus § 536a I BGB; z.B. deliktische Hafftung aus § 823 I BGB nicht gleichwertig mit vertraglicher Haftung, da unvollkommener Schutz aufgrund der „Schwäche des Deliktsrechts“)

  • Eselsbrücke: LeGES (Leistungsnähe, Gläubigerinteresse, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit)
  • Eselsbrücke: LIEB (Leistungsnähe, Interesse des Gläubigers, Erkennbarkeit für Schuldner, Bedürftigkeit des Dritten)

2.
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Frage

Unter welchen Voraussetzungen entfaltet ein Vertrag eine Schutzwirkung zugunsten Dritter?

3.
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Frage 1

A möchte von Händler H ein Auto kaufen. Da dieser gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hatte H nicht aufgestellt. A rutscht aus und bricht sich den Arm. Er fordert von H Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?

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Frage 2

A kauft mit seiner Familie bei Händler H ein Auto. Da H gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hat V nicht aufgestellt. Nach Unterzeichnung des Vertrags rutscht As Sohn S aus und bricht sich den Arm. Er fordert von V Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?

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Frage 3

A möchte von Händler H ein Auto kaufen. Da dieser gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hatte V nicht aufgestellt. A rutscht aus und bricht sich den Arm. Er fordert von H Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?

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Frage 4

A möchte mit seiner Familie von Händler H ein Auto kaufen. Da H gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hat V nicht aufgestellt. Nach einer Probefahrt rutscht As Sohn S aus und bricht sich den Arm. Er fordert von V Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?

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