- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
1.Verstehen
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Voraussetzungen: Voraussetzungen restriktiv auszulegen, da Schadensersatzpflichtiger keinen Vertrag mit Geschädigtem geschlossen hat
- Leistungsnähe des Dritten: Bestimmungsgemäßer Kontakt mit Leistung ⇨ von Pflichtverletzung betroffen wie Gläubiger selbst; z.B. Angehöriger in häuslicher Gemeinschaft (≠ Gäste); Arbeitnehmer bedient Maschine von Arbeitgeber
- Einwirkungsnähe bei vorvertraglichem Schuldverhältnis: Bestimmungsgemäßer Kontakt mit Gefahrenbereich; gleiches Risiko (z.B. Tochter rutscht im Supermarkt auf Salatblatt aus)
- Berechtigtes Gläubigerinteresse (Gläubigernähe) an Einbeziehung des Dritten
- Insb. „personenrechtlicher Einschlag“: Gläubiger für Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich; z.B. Fürsorgeverhältnisse wie Ehe, Eltern-Kind, Arbeitgeber-Arbeitnehmer, Vermieter-Mieter; meist Körperschäden
- z.B. nicht „Zufallsbesucher“ (aber z.B. Oma die jeden zweiten Tag auf Kind aufpasst)
- z.B. nicht „nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis“
- Insb. Baugutachten / Tierarztgutachten (Ankaufuntersuchung im Auftrag des Verkäufers): Verkäufer hat Interesse, dass Gutachter ggü. Käufer für Gutachten einsteht
- Erkennbarkeit von Leistungsnähe und Gläubigerinteresse für Schuldner: z.B. Gutachter weiß, dass Gutachten relevant für potenziellen Käufer
- Schutzbedürftigkeit des Dritten: Kein eigener gleichwertiger (d.h. auch vertraglicher) Anspruch gleich ggü. wem (z.B. nicht Untermieter ggü. Vermieter, da ggü. Hauptmieter Anspruch aus § 536a I BGB; z.B. deliktische Hafftung aus § 823 I BGB nicht gleichwertig mit vertraglicher Haftung, da unvollkommener Schutz aufgrund der „Schwäche des Deliktsrechts“)
- Eselsbrücke: LeGES (Leistungsnähe, Gläubigerinteresse, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit)
- Eselsbrücke: LIEB (Leistungsnähe, Interesse des Gläubigers, Erkennbarkeit für Schuldner, Bedürftigkeit des Dritten)
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen entfaltet ein Vertrag eine Schutzwirkung zugunsten Dritter?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A möchte von Händler H ein Auto kaufen. Da dieser gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hatte H nicht aufgestellt. A rutscht aus und bricht sich den Arm. Er fordert von H Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?
A kauft mit seiner Familie bei Händler H ein Auto. Da H gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hat V nicht aufgestellt. Nach Unterzeichnung des Vertrags rutscht As Sohn S aus und bricht sich den Arm. Er fordert von V Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?
A möchte von Händler H ein Auto kaufen. Da dieser gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hatte V nicht aufgestellt. A rutscht aus und bricht sich den Arm. Er fordert von H Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?
A möchte mit seiner Familie von Händler H ein Auto kaufen. Da H gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hat V nicht aufgestellt. Nach einer Probefahrt rutscht As Sohn S aus und bricht sich den Arm. Er fordert von V Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?
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