Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Nachträgliche Erweiterung nach Veräußerung des Anwartschaftsrechts: z.B. V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt, K veräußert Anwartschaftsrecht an B; danach vereinbaren V und K Kontokorrentvorbehalt (Eigentumsvorbehalt bis Begleichung aller Verbindlichkeiten durch K)
- M.M.: Zulässig aufgrund Abhängigkeit von schuldrechtlichem Geschäft (Wenn schon Einfluss auf Bestand des Anwartschaftsrechts in Form der Nichtherbeiführung des Bedingungseintritts, dann erst recht in Form der Erschwerung des Bedingungseintritts)
- M.M.: Unzulässig, da dies Vertrag zu Lasten Dritter gleichkäme
- Rspr., h.M.: Differenzierte Betrachtung
- Dem schuldrechtlichen Vertrag immanentes Risiko (z.B. Anfechtung, Mängelrücktritt) beeinflusst Anwartschaftsrecht, da Erwerber sich von vornherein darauf einließ
- Aber Einwirkung, die sich nicht unmittelbar aus Grundgeschäft ergibt, war nicht für Erwerber vorhersehbar und wäre willkürlich ⇨ Vorbehaltsverkäufer und –käufer haben Rechtszuständigkeit verloren (Gedanke des § 162 BGB)
- Interessengerecht, da sonst Sicherungsmittel ausgehöhlt würde
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann der Eigentumsvorbehalt erweitert werden, nachdem der Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht an einen Dritten veräußert hat?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Verkäuferin V verkauft ein Auto an Käufer K unter einfachem Eigentumsvorbehalt. K veräußert sein Anwartschaftsrecht an die Dritte D. Später vereinbaren V und K einen Kontokorrentvorbehalt, wonach das Eigentum am Auto erst übergeht, wenn K alle weiteren offenen Rechnungen ggü. V beglichen hat. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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