Auszug

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

1.
Verstehen

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Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Nachträgliche Erweiterung nach Veräußerung des Anwartschaftsrechts: z.B. V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt, K veräußert Anwartschaftsrecht an B; danach vereinbaren V und K Kontokorrentvorbehalt (Eigentumsvorbehalt bis Begleichung aller Verbindlichkeiten durch K)

  • M.M.: Zulässig aufgrund Abhängigkeit von schuldrechtlichem Geschäft (Wenn schon Einfluss auf Bestand des Anwartschaftsrechts in Form der Nichtherbeiführung des Bedingungseintritts, dann erst recht in Form der Erschwerung des Bedingungseintritts)
  • M.M.: Unzulässig, da dies Vertrag zu Lasten Dritter gleichkäme
  • Rspr., h.M.: Differenzierte Betrachtung
    • Dem schuldrechtlichen Vertrag immanentes Risiko (z.B. Anfechtung, Mängelrücktritt) beeinflusst Anwartschaftsrecht, da Erwerber sich von vornherein darauf einließ
    • Aber Einwirkung, die sich nicht unmittelbar aus Grundgeschäft ergibt, war nicht für Erwerber vorhersehbar und wäre willkürlich ⇨ Vorbehaltsverkäufer und –käufer haben Rechtszuständigkeit verloren (Gedanke des § 162 BGB)
    • Interessengerecht, da sonst Sicherungsmittel ausgehöhlt würde

2.
Wiederholen

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Frage

Kann der Eigentumsvorbehalt erweitert werden, nachdem der Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht an einen Dritten veräußert hat?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Verkäuferin V verkauft ein Auto an Käufer K unter einfachem Eigentumsvorbehalt. K veräußert sein Anwartschaftsrecht an die Dritte D. Später vereinbaren V und K einen Kontokorrentvorbehalt, wonach das Eigentum am Auto erst übergeht, wenn K alle weiteren offenen Rechnungen ggü. V beglichen hat. Welche Aussagen sind richtig?

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