- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Anfechtung
Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund, § 123 I Alt. 1 BGB
1.Verstehen
Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund, § 123 I Alt. 1 BGB
Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB
- Objektive Täuschungshandlung: Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder unterdrückt (Informationsgefälle)
- Kausaler Irrtum: Auch Motivirrtümer
- Kausale Abgabe einer Willenserklärung: Regelmäßig Fehleridentität (Täuschungslage aufrechterhalten, um dingliches Rechtsgeschäft durchzuführen)
- Subjektiv Arglist: Willentliche Täuschung (bewusst wahrheitswidrig); mind. bedingter Vorsatz, d.h. Unrichtigkeit zumindest billigend in Kauf genommen (schon bei Behauptungen „ins Blaue hinein“)
- Bei arglistiger Täuschung immer auch an die deliktische Haftung denken, § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A geht fälschlicherweise davon aus, B sei IT-Spezialist. B bemerkt dies. Weil A sich auf die nicht vorhandene Expertise des B verlässt, kauft er nach individueller Beratung einen Computer. Als A die Täuschung bemerkt, will er sich lieber von einem echten Spezialisten beraten lassen. Kann er den Kaufvertrag anfechten?
Mieter M gibt gegenüber Vermieter V beim Vertragsschluss eine falsche Vermögensauskunft an. Als V dies zwei Jahre später herausfindet, ficht er den Mietvertrag an wegen § 123 BGB. Kann er Wertersatz für die Gebrauchsüberlassung an M kondizieren?
Mieter M gibt gegenüber Vermieter V beim Vertragsschluss eine falsche Vermögensauskunft an. Als V dies zwei Jahre später herausfindet, ficht er den Mietvertrag an wegen § 123 BGB. Kann er Wertersatz für die Gebrauchsüberlassung an M kondizieren?
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