Auszug

Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB

Sicherungsübereignung

1.
Verstehen

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Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB

Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB: Sicherungsgeber übereignet Sache an Sicherungsnehmer, bleibt aber im Besitz und kann Sache weiterhin Nutzen (Übereignung durch Besitzkonstitut gem. §§ 929 1, 930 BGB)

  • z.B. Sicherungsübereignungskredit: Kreditfinanzierte Sache an Kreditgeber übereignet; z.B. Auto mithilfe eines Bankkredits gekauft, zur Sicherung des Kredits Auto an Bank übereignet (Käufer aber im Besitz, kann Auto nutzen)
  • Nicht-akzessorische fiduziarische Sicherheit aufgrund Sicherungsabrede: Entspricht Sicherungszession für Forderungen
  • Entwickelt um Publizität der Verpfändung zu umgehen (erfordert Übergabe, § 1205 I BGB): z.B. Handwerker nimmt Darlehen auf und veräußert als Kreditsicherheit eine wertvolle Maschine an die Bank, braucht Maschine aber noch zum Arbeiten

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Wie kann eine bewegliche Sache als Kreditsicherheit eingesetzt werden, wenn der Eigentümer im Besitz verbleiben will?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?

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Frage 2

Käufer K möchte ein Auto von Verkäufer V erwerben. K erhält dafür einen Kredit von Bank B. Zur Sicherung des Kredits übereignet K das Auto an B. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

Schuldnner S übereignet Gläubiger G zur Sicherung einer Forderung i.H.v. 5.000€ ein wertvolles Gemälde im Wert von 10.000€. Welche Aussagen sind richtig?

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